Struktur- und Marktförderung
Mit den landwirtschaftlichen Investitionshilfen im Bereich Strukturverbesserungen werden die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum verbessert. Es stehen folgende zwei Instrumente zur Verfügung: Beiträge (à-fonds-perdu) und Investitionskredite IK in der Form von zinslosen Darlehen. Die Investitionshilfen unterstützen die Landwirtschaft in der Entwicklung und der Erhaltung wettbewerbsfähiger Strukturen. Sie zählen zu den wichtigsten Massnahmen zur Förderung des ländlichen Raums. Gewährt werden sie für einzelbetriebliche wie für gemeinschaftliche Massnahmen.
Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen z.B. für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, ähnliche Gemeinschaften oder einen gewerblichen Kleinbetrieb. Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten z.B. Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe massgebend betreffen, Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb mit mindestens 50 Normalstössen oder Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen wie regionalen Produkten (PRE).
Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Die sozialen Begleitmassnahmen dienen der sozialen Abfederung des Strukturwandels. Es sind zum einen Betriebshilfedarlehen (BHD). Sie dienen dazu, eine vorübergehende, unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu verhindern oder zu beheben. Auch können damit bestehende verzinsliche Darlehen abgelöst werden (Umschuldung). Die Betriebshilfedarlehen werden als zinslose, rückzahlbare Darlehen gewährt (analog Investitionskredit IK).
Und zum anderen sind es Umschulungsbeihilfen (Beiträge) an die Umschulungs- wie Lebenskosten. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die definitive Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes.
Absatzförderung in der Landwirtschaft
Der Kanton Nidwalden unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt. Der Kanton kann weitere Massnahmen und Projekte zur Förderung des Absatzes von Landwirtschaftsprodukten mit Beiträgen unterstützen.
Themenbezogene Links
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
- Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung)
- Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in Landwirtschaft (IBLV)
- Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG)
- Vollzugsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz (Kantonale Landwirtschaftsverordnung, kLwV)
Absatzförderung in der Landwirtschaft
Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt. Der Kanton kann weitere Massnahmen und Projekte zur Förderung des Absatzes von Landwirtschaftsprodukten mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge sind in der Regel zu befristen. Die Unterstützung setzt voraus, dass die weiteren Massnahmen und Projekte von der Trägerschaft angemessen mitgetragen werden, die Wertschöpfung sichern oder steigern, auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet sind, regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderlaufen und eine nachhaltige Wirkung entfalten.
Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne der Absatzförderung gelten verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung. Die Trägerschaft hat mit dem begründeten Gesuch insbesondere eine Projektbeschreibung, ein Budget sowie einen Finanzierungsplan einzureichen. Über die Verwendung der Mittel hat die Trägerschaft Rechenschaft abzulegen.
Gesetzliche Grundlagen
Finanzhilfen in der Landwirtschaft
Mit den Meliorationen bzw. Bodenverbesserungen sollen im Rahmen des Verfassungsauftrages für die Landwirtschaft langfristig optimale Strukturen geschaffen werden. Die Produktionskosten können für eine nachhaltig produzierende Landwirtschaft gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Weiter verbessert es die Lebens- und Arbeitsbedingungen in ländlichen Regionen. Mögliche Beispiele sind: Güterzusammenlegungen, Wegerschliessungen, Seilbahnen, Wasser- und Elektrizitätsversorgungen, Massnahmen zur Regelung des Boden- / Wasserhaushaltes sowie Wiederherstellungsarbeiten von kulturtechnischen Anlagen nach Unwettern und Grundlagenbeschaffungen der genannten Massnahmen.
Die landwirtschaftlichen Hochbau Massnahmen (Strukturverbesserungen) haben als Ziel die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen der Bauernfamilien, die Schaffung von zweckmässigen Betriebsstrukturen sowie ökologische und tierschützerische Ziele zu verwirklichen. Unterstützt werden können mit Finanzhilfen u.a. Neu- und Umbauten von Wohn- und Ökonomiegebäuden sowie Diversifizierungen.
Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Betriebshilfedarlehen werden als zinslose, rückzahlbare Darlehen gewährt und können helfen eine vorübergehende, unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben. Mit dem Darlehen kann auch eine Umschuldung vorgenommen werden. Dabei werden verzinsliche Schulden abgelöst. Diese Massnahme dient der indirekten Entschuldung existenzfähiger Betriebe. Wurden grössere Investitionen getätigt, können Umschuldungsdarlehen erst nach einer Frist von drei bis fünf Jahren gewährt werden. Zusätzlich muss die letzte Umschuldung zehn Jahre zurück liegen.
Umschulungsbeihilfen umfassen Beiträge an die Umschulungskosten und Lebenshaltungsbeiträge während maximal drei Ausbildungsjahren. Die Gewährung von Umschulungsbeihilfen setzt die definitive Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes voraus. Das Instrument ermöglicht dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine neue, qualifizierte Tätigkeit in einem nichtlandwirtschaftlichen Beruf und gleichzeitig eine äussere Aufstockung bestehender Nachbarbetriebe.
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Zugehörige Objekte
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Landwirtschafts- und Umweltdirektion |
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Amt für Landwirtschaft | 041 618 40 40 | landwirtschaft@nw.ch |