Organisation
Organisation
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine zivilrechtliche Behörde. Sie ist für erstinstanzliche Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig. Die KESB Nidwalden besteht aus dem Spruchkörper, der sich aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium und weiteren Behördenmitgliedern zusammensetzt, den Unterstützenden Diensten Sozialabklärung und Rechtsdienst sowie dem Revisorat und der Kanzlei.
Organigramm
Spruchkörper
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden ist interdisziplinär zusammengesetzt und besteht aus vier Mitgliedern und einem beratenden Mitglied. Die Mitglieder kommen aus verschiedenen Fachbereichen wie Recht, Sozialarbeit und Medizin. Sie leiten die Verfahren und treffen die Entscheide. Die Behörde entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung. Die Mitglieder der Behörde werden von den Unterstützenden Diensten fachlich unterstützt.
Unterstützende Dienste (UD)
Die Mitarbeitenden der Sozialabklärung treffen im Auftrag der Behörde die nötigen Abklärungen. Sie fassen die Abklärungsergebnisse in einem Bericht zusammen und geben der Behörde eine Empfehlung ab betreffend des weiteren Vorgehens und allfälliger Massnahmen.
Die Mitarbeitenden des Rechtsdiensts verfassen im Auftrag der Behörde Entscheidentwürfe und treffen juristische Abklärungen.
Revisorat
Die Mitarbeitenden des Revisorats prüfen die Inventare, die periodischen Rechnungen und die Schlussrechnungen der geführten Beistandschaften. Sie kontrollieren bei den laufenden Massnahmen die eingereichten Buchhaltungen sowie die ausgewiesenen Vermögenswerte, erstellen Revisionsberichte und beurteilen Vermögensanlagen. Sie bereiten Entscheidentwürfe zuhanden der Behörde vor.
Kanzlei
Die Mitarbeitenden der Kanzlei unterstützen den ganzen Betrieb bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie sind verantwortlich für sämtliche administrativen Aufgaben. Im Auftrag der Behörde führen sie einfache Verfahren selbständig durch. Ferner sind sie zuständig für Aufgaben in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Personaladministration sowie IT.
Aufsicht / Rechtsmittelinstanz
Die Gesundheits- und Sozialdirektion übt die Aufsicht über die KESB aus. Sie kann die Entscheide der KESB nicht abändern. Dafür gibt es die nächst höhere Instanz der KESB, das Verwaltungsgericht. Wenn die betroffene Person, die Eltern, das Kind oder eine nahestehende Person mit einem Entscheid der KESB nicht einverstanden sind, dann können sie den Entscheid mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht Nidwalden weiterziehen.