Entschädigungen und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz
Entschädigung
Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf die Entschädigung des erlittenen materiellen Schadens infolge der Straftat (z.B. Erwerbsausfall, Ausfall von regelmässigen Unterhaltsleistungen, Bestattungskosten).
Genugtuung
Bei schweren und bleibenden Beeinträchtigungen aufgrund der Straftat besteht der Anspruch auf eine Genugtuung (immaterieller Schaden im Sinne eines Schmerzensgeldes).
Beratung
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Ab 1. Januar 2019 ist für Opfer aus dem Kanton Nidwalden die Opferberatungsstelle Luzern zuständig.
Opferberatungsstelle Luzern, Obergrundstrasse 70, 6003 Luzern
Telefon: 041 228 74 00
E-Mail: opferberatung@lu.ch
Öffnungszeiten: Mo-Fr 8.30-12.00 Uhr / 13.30-16.00 Uhr
Vielen Dank für Ihr Interesse!
Kontakt
Amt für JustizEntschädigungen und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz
Kreuzstrasse 2
Postfach 1242
6371 Stans
Tel. 041 618 44 81
opferhilfe@nw.ch
Öffnungszeiten
Montag-Freitag
08.00-12.00 und 14.00-17.00
vor Feiertagen bis 16.30