Direktzahlungen Landwirtschaft
Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die die Landwirtschaft nach Artikel 104 Bundesverfassung erbringen soll, werden mit jeweils einer spezifischen Direktzahlungsart gefördert. Die Stossrichtung der einzelnen Direktzahlungsinstrumente wird auch in der Bezeichnung des jeweiligen Beitragstyps wiedergegeben.
Termine für die Gesuchseinreichung:
- Jährliches Gesuch im Rahmen der Datenerhebung zwischen 15. Januar und 28. Februar
- Neuanmeldung von Programmen: 31. August vor dem Beitragsjahr
- Beiträge im Sömmerungsgebiet zwischen 1. und 31. August
Direktzahlungen (Kantonale Fördermassnahmen)
Das kantonale Landwirtschaftsgesetz hat verschiedene Massnahmen zur Förderung der kantonalen Landwirtschaft vorgesehen. Folgende Massnahmen werden im Rahmen des Direktzahlungswesens administriert:
- Landschaftsqualitätsbeiträge
- Vernetzungsbeiträge
- Emissionsmindernde Ausbringverfahren von flüssigen Hofdüngern
- Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Kontrollwesen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftsbetriebe unterliegen sowohl öffentlichrechtlichen (Landwirtschaft/Veterinärwesen) wie privatrechtlichen (Labelprogramme) Kontrollen.
Die Landwirtschaftsämter der Kantone SZ, NW und ZG betreiben gemeinsam einen vom Bund akkreditierten landwirtschaftlichen Kontrolldienst (KDSNZ). Dieser führt erforderliche Kontrollen im Auftrag der Kantone und der Landwirte durch, mit dem Ziel, möglichst viele «Kontrollen aus einer Hand» zu koordinieren und abzuwickeln.
Themenbezogene Links
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) (LwG)
- Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung)
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (KLwG)
- Vollzugsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz (Kantonale Landwirtschaftsverordnung, kLwV)
Beitragsarten Direktzahlungen in der Landwirtschaft
Gesuchsformulare
- Neuanmeldung landwirtschafliche Direktzahlungen
- Meldeformular Bewirtschafterwechsel
- Meldeformular Bewirtschafterwechsel Sömmerung
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Gesetzliche Grundlagen
Kontrollwesen in der Landwirtschaft
Die Landwirtschaftsämter der Kantone SZ, NW und ZG betreiben gemeinsam einen vom Bund akkreditierten landwirtschaftlichen Kontrolldienst. Dieser führt erforderlichen Kontrollen gemäss. Direktzahlungsverodnung durch.
Mit dem Ziel, möglichst viele «Kontrollen aus einer Hand» abzuwickeln, werden auch die Inspektionen im Bereich privater Labelgeber (IP-Suisse, QM-Schweizerfleisch, Suissegarantie, Sbrinz) koordiniert durchgeführt.
Mit den amtlichen Fachassistenten (AFA) werden im Auftrag des Veterinärdienstes auch Kontrollen im veterinärechtlichen Bereich durchgeführt.
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Gesetzliche Grundlagen
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Landwirtschafts- und Umweltdirektion |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Landwirtschaft | 041 618 40 40 | landwirtschaft@nw.ch |