Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
↓ Direkt zu den Publikationen
Seit dem Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) besteht die kantonale Schlichtungsbehörde in Zivilsachen.
Es gilt der Grundsatz: Dem zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht geht zwingend ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus.
Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für das Schlichtungsverfahren (Art. 202 ZPO):
- in den meisten Zivilstreitigkeiten
- insbesondere im Arbeits- und Mietrecht sowie bei Erbstreitigkeiten und Nachbarschaftskonflikten.
Das Schlichtungsverfahren entfällt unter anderem:
- im summarischen Verfahren; z.B. Rechtsöffnung (Art. 80 und 82 SchKG)
- im Scheidungsverfahren
- bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist.
Weitere Ausnahmen sind in Art. 198 ZPO aufgeführt.
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.-- können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Vermieter- und der Mieterschaft. In Streitigkeiten aus Miete und Pacht ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
Formulare
Amtliches Formular für die Mitteilung einer Kündigung durch den Vermieter/Verpächter bzw. die Vermieterin/Verpächterin von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 266I und Art. 298 OR. Dieses Formular kann als Online-Formular heruntergeladen werden. Bitte stellen Sie sicher, dass auch die Rechtsbelehrungen auf der Rückseite des Formulars ausgedruckt und der Mieterschaft abgegeben werden. Das Formular kann ebenfalls in Papierform bei den Gemeindekanzleien, beim Sekretariat des Hauseigentümerverbandes und beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde bezogen werden.
Amtliches Formular für die Mitteilung einer Miet-/Pachtzinserhöhung oder einer anderen einseitigen Vertragsänderung durch den Vermieter/Verpächter bzw. die Vermieterin/Verpächterin von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 269d, 270 und 276 OR. Dieses Formular kann als Online-Formular heruntergeladen werden. Bitte stellen Sie sicher, dass auch die Rechtsbelehrungen auf der Rückseite des Formulars ausgedruckt und der Mieterschaft abgegeben werden. Das Formular kann ebenfalls in Papierform bei den Gemeindekanzleien, beim Sekretariat des Hauseigentümerverbandes und beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde bezogen werden.
Unter der Rubrik "Publikationen" (siehe oben) können Sie Formulare für Schlichtungsgesuche und Merkblätter herunterladen. Ebenso können Formulare über die entsprechenden Links (siehe nachfolgend) bezogen werden.
Links zum Mietrecht
Nidwaldner Mieterinnen- und Mieterverband
Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband
Hauseigentümerverband Nidwalden
Hauseigentümerverband Schweiz
Bundesamt für Wohnungswesen
Bundesamt für Statistik
Mietrechtspraxis/mp (Verlag, Kurse und Seminare)
Einführungsgesetz zum Obligationenrecht
Obligationenrecht
Bei Streitigkeiten aus Gleichstellungsgesetz besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber und der beiden Geschlechter. In Streitigkeiten aus Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
Link zum Gleichstellungsgesetz
www.gleichstellungsgesetz.ch
Aufgaben der Schlichtungsbehörde: Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der klägerischen Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.-- kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. In einzelnen Fällen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Das Schlichtungsverfahren ist mit Ausnahme von Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht (bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.--) und dem Miet- und Pachtrecht kostenpflichtig.
Publikationen
- Amtliches Formular für Vermieter/Verpächter bzw. Vermieterin/Verpächterin für die Mitteilung der Kündigung
- Amtliches Formular für Vermieter/Verpächter bzw. Vermieterin/Verpächterin zur Mitteilung von Miet-/Pachtzinserhöhungen oder anderen einseitigen Vertragsänderungen
- Anfechtung der Mietzinserhöhung
- Anfechtung der Nebenkostenabrechnung
- Arbeitsrecht (doc) Arbeitsrecht (pdf)
- Erstreckung des Mietverhältnisses
- Forderung mit vorgängiger Betreibung
- Forderung ohne vorgängige Betreibung
- Merkblatt Mietzinsherabsetzung (Art. 259d OR)
- Merkblatt Mietzinshinterlegung (Art. 259g OR)
- Merkblatt Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d OR)
- Mietzinsherabsetzung
- Mängelbehebung
- Vollmacht
Anmerkung / Disclaimer
Für die Korrespondenz per E-Mail, den Inhalt dieser Website und die Links übernehmen wir keine Haftung. Wir weisen darauf hin, dass die Kommunikation mittels E-Mail weder sicher noch vertraulich und riskant ist. Jedermann, der mit uns über E-Mail korrespondiert, erklärt sich mit unserem Haftungsausschluss einverstanden. Den Anforderungen für förmliche Eingaben genügen Fax und E-Mail nicht. Auch Fristen können nur durch unterzeichnete, per Post zugestellte oder persönlich übergebene Dokumente gewahrt werden.
Kontakt
Schlichtungsbehörde in ZivilsachenRathausplatz 9
Postfach 1244
6371 Stans
Tel. 041 618 79 80
schlichtungsbehoerde@nw.ch
Öffnungszeiten
Dienstag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 und 13.30 bis 16.30 Uhr (vor Feiertagen bis 16.00 Uhr).
Die Schlichtungsbehörde bleibt über die Feiertage vom 24. Dezember 2024 bis 5. Januar 2025 geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025, sind wir zu den gewohnten Öffnungszeiten wieder für Sie da.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|