
Anerkennung Betriebs- und Gemeinschaftsformen in der Landwirtschaft
Einfacher Betrieb:
Es geht um die Anerkennung neuer Betriebe, die Pflanzenbau und/oder Nutztierhaltung betreiben. Diese neuen Betriebe müssen selbständig und unabhängig von anderen Betrieben sein. Sie müssen mindestens eine Produktionsstätte umfassen, die eine klar abgegrenzte Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen bildet.
Betriebszweiggemeinschaft:
Es handelt sich um die Anerkennung der Zusammenarbeit von zwei oder mehr Betrieben. Es braucht eine solche Anerkennung, wenn mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen. Diese Betriebe müssen vorgängig während drei Jahren als selbständige Betriebe geführt worden sein und sie dürfen nicht mehr als 15 km voneinander entfernt liegen. Für die gemeinsam geführten Betriebszweige muss eine separate Rechnung erstellt werden. Zusammen mit dem Anerkennungsgesuch muss beim Amt für Landwirtschaft auch ein Gemeinschaftsvertrag eingereicht werden.
Betriebsgemeinschaft:
Es handelt sich um den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, die höchstens 15 km voneinander entfernt liegen dürfen und zuvor während mindestens 3 Jahren als selbständige Betriebe geführt worden sein müssen. Beim Zusammenschluss muss jeder der Betriebe den Mindest-Arbeitsbedarf von 0,25 SAK (Standardarbeitskräfte) erreichen und die Mitglieder der Gemeinschaft können nicht mehr als 75 % ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten. Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb. Zusammen mit dem Anerkennungsgesuch muss beim LwA auch ein Gemeinschaftsvertrag eingereicht werden.
Gesetzliche Grundlagen
Zugehörige Objekte
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Landwirtschaft | 041 618 40 40 | landwirtschaft@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Landwirtschafts- und Umweltdirektion |