Agrarrecht
Kantonal ist die Landwirtschaft geregelt im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.
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Gesetzliche Grundlagen
Anerkennung Betriebs- und Gemeinschaftsformen in der Landwirtschaft
Einfacher Betrieb:
Es geht um die Anerkennung neuer Betriebe, die Pflanzenbau und/oder Nutztierhaltung betreiben. Diese neuen Betriebe müssen selbständig und unabhängig von anderen Betrieben sein. Sie müssen mindestens eine Produktionsstätte umfassen, die eine klar abgegrenzte Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen bildet.
Betriebszweiggemeinschaft:
Es handelt sich um die Anerkennung der Zusammenarbeit von zwei oder mehr Betrieben. Es braucht eine solche Anerkennung, wenn mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen. Diese Betriebe müssen vorgängig während drei Jahren als selbständige Betriebe geführt worden sein und sie dürfen nicht mehr als 15 km voneinander entfernt liegen. Für die gemeinsam geführten Betriebszweige muss eine separate Rechnung erstellt werden. Zusammen mit dem Anerkennungsgesuch muss beim Amt für Landwirtschaft auch ein Gemeinschaftsvertrag eingereicht werden.
Betriebsgemeinschaft:
Es handelt sich um den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, die höchstens 15 km voneinander entfernt liegen dürfen und zuvor während mindestens 3 Jahren als selbständige Betriebe geführt worden sein müssen. Beim Zusammenschluss muss jeder der Betriebe den Mindest-Arbeitsbedarf von 0,25 SAK (Standardarbeitskräfte) erreichen und die Mitglieder der Gemeinschaft können nicht mehr als 75 % ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten. Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb. Zusammen mit dem Anerkennungsgesuch muss beim LwA auch ein Gemeinschaftsvertrag eingereicht werden.
Gesetzliche Grundlagen
Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht
Bodenrecht
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 regelt den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken, die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken, die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke. Es gliedert sich in zwei wesentliche Teile: Der privatrechtliche Teil und der öffentlich-rechtliche Teil.
Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist zuständig für Bewilligungen für Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes, für Darlehen, welche durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert werden, Erlasse von Feststellungsverfügungen und veranlasst Anmerkungen im Grundbuch.
Das kantonale Steueramt nimmt die Schätzung des Ertragswertes und aller weiterer durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Werte landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke vor.
Pachtrecht
Das Bundesgesetz über die Landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 regelt die landwirtschaftliche Pacht als Spezialfall gegenüber der normalen Pacht nach Artikel 275 ff. OR. Die Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung) vom 11. Februar 1987 regelt die Verzinsung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken.
Das Amt für Landwirtschaft ist zuständig für Bewilligungen der Pachtzinsen bei landwirtschaftlichen Gewerben, von parzellenweiser Verpachtung bei ganzen Gewerben, verkürzte Pachtdauer von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben, sowie Feststellungsverfügungen.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
- Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)
- Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
- Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung)
- Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)
- Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV)
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Landwirtschafts- und Umweltdirektion |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Landwirtschaft | 041 618 40 40 | landwirtschaft@nw.ch |