Namenserklärungen

Namenserklärung nach Auflösung der Ehe

 

Die Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod, Ungültigkeitserklärung) hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht), welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben, keine Auswirkung.

 

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung der Ehe; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

 

Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.

 

Für die Namenserklärung vereinbaren Sie mit uns telefonisch (Tel. 041 / 618 72 60) einen Termin. Bitte beachten Sie, die Namenserklärung können wir erst machen, wenn die Scheidung rechtskräftig ist.

 

Sie müssen einen Pass oder Identitätskarte vorlegen. Ausländische Staatsangehörige bringen zusätzlich den Ausländerausweis mit. Wenn Sie nicht im Kanton Nidwalden wohnen, benötigen wir zusätzlich eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung.

 

Die Namenserklärung ist kostenpflichtig.

Namenserklärung während der Ehe

 

Der Ehegatte, der vor Inkrafttreten des neuen Namensrechts (vor 01.01.2013) bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

 

Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.

 

Für die Namenserklärung vereinbaren Sie mit uns telefonisch (Tel. 041 / 618 72 60) einen Termin.

 

Sie müssen einen Pass oder Identitätskarte vorlegen. Ausländische Staatsangehörige bringen zusätzlich den Ausländerausweis mit. Wenn Sie nicht im Kanton Nidwalden wohnen, benötigen wir zusätzlich eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung.

 

Die Namenserklärung ist kostenpflichtig.

Zugehörige Objekte

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