Namensführung der Eheleute
Namensführung bei der Eheschliessung
Sie haben anlässlich der Eheschliessung nach Schweizer Recht bezüglich der Namensführung folgende Möglichkeiten: Jeder Ehegatte behält seinen Namen Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Gemeinsamer Ehename Die Brautleute können gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Ehenamen tragen wollen.
Ausländisches Recht
Sind die Brautleute nicht Schweizer Bürger, ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.
Zugehörige Objekte
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Merkblatt_ueber_die_Namensfuehrung_bei_Eheschliessung.pdf (PDF, 243.79 kB) | Download | 0 | Merkblatt_ueber_die_Namensfuehrung_bei_Eheschliessung.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt und Bürgerrecht | 041 618 72 60 | zivilstandsamt@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Justiz- und Sicherheitsdirektion |