Luft / NIS / Licht / Klima

Luft

Spätestens seit der Erfindung des Feuers produziert der Mensch Luftschadstoffe. In der Neuzeit hat die Luftverschmutzung aufgrund des Bevölkerungswachstums, der Industrialisierung, der Entwicklung der Wirtschaft und des Verkehrs stark zugenommen. Nicht nur die menschliche Gesundheit wird beeinträchtigt, die unerwünschten Stoffe gelangen in Boden und Gewässer und schädigen die Umwelt. Dank der in jüngster Zeit getroffenen Massnahmen (Abgasvorschriften, Filterpflicht und Feuerungskontrollen, etc.) können wir in Nidwalden heute zwar wieder etwas bessere Luft atmen als noch vor einigen Jahren, das Ziel einer sauberen und gesunden Luft haben wir aber noch nicht erreicht.

Die aktuelle Luftbelastung wird in der Zentralschweiz von www.inluft.ch, dem gemeinsamen Messnetz der Zentralschweizer Kantone gemessen.

NIS / Licht

Nichtionisierende Strahlung (NIS) wird auch elektromagnetische Strahlung oder «Elektrosmog» genannt. Elektromagnetische Strahlung tritt vor allem bei Radar-, Radio-, Fernseh-, Funk- und Mikrowellen sowie bei Stromanlagen, elektrischen und elektronischen Geräten auf.

Das Projekt www.e-smogmessung.ch der Zentralschweizer Kantone gibt Auskunft über die Belastung und bietet Hintergrundinformationen zum Thema.

Übermässige künstliche Lichtemissionen beeinträchtigen die natürliche Nachtlandschaft und können Menschen, Tiere und Pflanzen erheblich stören. Der wichtigste Grundsatz beim Umgang mit künstlichem Licht ist deshalb, nur dort zu beleuchten, wo es Licht braucht.

Klima

Themen wie der Umgang mit Klimaänderung oder die Anpassung an die Folgen der Klimaänderung werden künftig an Bedeutung gewinnen und nicht mehr nur national, sondern zunehmend auch kantonal oder regional diskutiert. Das Amt für Umwelt und Energie ist die kantonale Ansprechstelle für Fragen zur Klimaänderung.

Themenbezogene Links

Bundesamt für Umwelt, Thema Luft

Bundesamt für Umwelt, Thema NIS

Bundesamt für Umwelt, Thema Klima

Gesetzliche Grundlagen

Luftreinhalte-Verordnung

NIS-Verordnung

 

Klima

In der Schweiz ist die mittlere Temperatur seit vorindustrieller Zeit um etwa 2°C angestiegen. Gemäss Klimaszenarien von MeteoSchweiz ist bis ins Jahr 2060 ein weiterer Temperaturanstieg…

In der Schweiz ist die mittlere Temperatur seit vorindustrieller Zeit um etwa 2°C angestiegen. Gemäss Klimaszenarien von MeteoSchweiz ist bis ins Jahr 2060 ein weiterer Temperaturanstieg für den Standort Luzern um rund +1.3°C bis +3.3°C wahrscheinlich. Weitere erwartete klimatische Veränderungen sind eine Abnahme der Niederschlagsmenge im Sommer, eine Verlängerung der Vegetationsperiode, eine Abnahme der Anzahl Neuschneetage, eine Abnahme der Heizgradtage usw. Klimabedingte Auswirkungen können je nach Sektor negative (Risiken) oder positive Folgen (Chancen) haben.

Der Bericht "Klimaanpassung im Kanton Nidwalden. Standortbestimmung" der INFRAS vom 14. August 2018 fasst die wichtigsten klimabedingten Risiken und Chancen für den Kanton Nidwalden zusammen und zeigt, welche bereits laufenden und geplanten Aktivitäten der kantonalen Verwaltung zur Anpassung an diese klimatischen Veränderungen beitragen. Ausserdem werden künftige Handlungsfelder aufgezeigt.

 

Themenbezogene Links

Klima, Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Klima, Umwelt Zentralschweiz

Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Klimaanpassung im Kanton Nidwalden. Standortbestimmung

Luft - Emissionen

Ein grosser Teil der menschlichen Tätigkeiten führt zu messbaren Luftverunreinigungen. Seit der Industrialisierung und mit der stetigen Bevölkerungszunahme haben die Emissionen von Lufts…

Ein grosser Teil der menschlichen Tätigkeiten führt zu messbaren Luftverunreinigungen. Seit der Industrialisierung und mit der stetigen Bevölkerungszunahme haben die Emissionen von Luftschadstoffen beträchtlich zugenommen, vor allem aufgrund der rasanten Entwicklung der Wirtschaft und des Verkehrs. Dabei werden aus vielen unterschiedlichen Quellen Schadstoffe ausgestossen: Stationäre Anlagen, mit verschiedenen Brennstoffen betriebene Feuerungen, Maschinen und Geräte sowie Fahrzeuge. Das Amt für Umwelt führt dazu einen Emissionskataster mit einer systematischen Zusammenstellung der im Kanton Nidwalden in die Luft abgegebenen Schadstoffe.

Obwohl seit der Einführung der Luftreinhalteverordnung und den damit verbundenen Massnahmen (z. B. Abgasvorschriften, Kontrolle von Anlagen, etc.) die Emissionen seit den 90er-Jahren kontinuierlich abgenommen haben, ist das Ziel einer sauberen und gesunden Luft noch nicht erreicht. Schadstoffmengen, die täglich an die Luft abgegeben werden, müssen deshalb weiter verringert werden.

Themenbezogene Links:

Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft),Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Formular für die Emissionserklärung
Wegleitung zum Ausfüllen der Emissionserklärung

 

Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Luftschadstoffe

Luft - Feuern im Freien

Das Feuern im Freien verursacht viel Rauch und trägt so zu den hohen Feinstaub-Belastungen bei. Der Rauch aus offenen Feuern enthält Russpartikel, welche die Gesundheit schädigen. Sie kö…

Das Feuern im Freien verursacht viel Rauch und trägt so zu den hohen Feinstaub-Belastungen bei. Der Rauch aus offenen Feuern enthält Russpartikel, welche die Gesundheit schädigen. Sie können über die Atemwege ins Blut gelangen und zu Krebs- und Herz-Kreislauferkrankungen führen. Ausserdem sorgen sie, abgelagert im Boden, für eine Verminderung der Bodenfruchtbarkeit.

Abfallverbrennung im Freien verboten
Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bilden einzig trockene, natürliche Abfälle aus Wald, Feld und Garten, sofern dabei nur wenig Rauch entsteht (mind. ein halbes Jahr gelagert/getrocknet). Erlaubt sind auch Grill-, Brauchtums- und Lagerfeuer, wenn dazu naturbelassenes, trockenes Holz verwendet wird (kein Altholz, keine Abfälle aller Art). Andere Ausnahmen von diesem Verbot sind bewilligungspflichtig. Gesuche für eine Bewilligung sind mindestens 10 Tage vor dem gewünschten Verbrennungstermin an das Amt für Umwelt und Energie Nidwalden zur Beurteilung zu richten.

Zum Anzünden dürfen nur lufthygienisch problemlose Hilfsmittel wie etwa trockenes Gras, Laub oder wenig Zeitungspapier verwendet werden.

Rauchende (nicht bewilligte) Feuer oder das Verbrennen von Altholz (gilt als Abfall) im Freien ist verboten und werden bei der Kantonspolizei verzeigt.

Luft - Feuerungskontrolle

Überall wo Öl, Gas oder Holz verbrannt wird, entstehen Abgase. Diese Abgase enthalten neben Kohlendioxid und Wasser auch Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Stickoxide und Feinstaub. Ziel der…

Überall wo Öl, Gas oder Holz verbrannt wird, entstehen Abgase. Diese Abgase enthalten neben Kohlendioxid und Wasser auch Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Stickoxide und Feinstaub. Ziel der Feuerungskontrolle bei allen Feuerungsanlagen ist ein schadstoffarmer und wirtschaftlicher Betrieb, dabei müssen anlagenspezifische Anforderungen definiert und überprüft werden. Öl- und Gasfeuerungen müssen alle zwei Jahre gemessen werden. Die Messung darf nur von qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden.

Holzfeuerungskontrolle für Holzfeuerungen bis 70 kW ab 2020
Auf den 1. Juni 2018 hat der Bundesrat in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) umfassende Änderungen in der Feuerungskontrolle in Kraft gesetzt. Neu müssen bei Holz-Zentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW alle vier Jahre die Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen gemessen werden. In der Zentralschweiz werden solche Messungen ab dem 1.1.2020 durchgeführt. Die Aschenkontrolle, welche in allen Zentralssweizer Kantonen bisher durchgeführt wurde, entfällt für diese Anlagen.

Von der Messpflicht ausgenommen sind Holz-Einzelherde und Holz-Einzelraumfeuerungen. Darunter fallen Kochherde, Kachelöfen, Cheminées , etc. Bei diesen Feuerungen findet wie bisher alle zwei Jahre eine Aschekontrolle statt.

Weitere Informationen zur neuen Holzfeuerungskontrolle, sowie die weiteren Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich der Feuerungsanlagen:

  • Abnahmemessung von CO- und Feststoffemissionen
  • die Aus- und Nachrüstung mit einem Wärmespeicher bei Holzfeuerungen bis 500 kW
  • Feststoff-Grenzwert bei Restholzfeuerungen

finden Sie im Flyer und Merkblatt zu dieser Thematik.

 

Liberalisierung der Feuerungskontrolle

Ab 1. Januar 2019 wird die Feuerungskontrolle im Kanton Nidwalden liberalisiert. Neu können Anlagebetreiber selber bestimmen, wer die Feuerungskontrolle durchführt. Mit dem Recht kommt aber auch die Verantwortung. Sobald eine Aufforderung zur Kontrolle der Feuerungsanlage eintrifft, ist der Anlagebetreiber verpflichtet, die Kontrolle durch eine zugelassene Fachperson (Feuerungskontrolleur) zu organisieren. Eine Liste mit den in Nidwalden zugelassenen Fachpersonen ist auf www.gesch-feuko.ch verfügbar. Den bisherigen Feuerungskontrolleur können Sie weiterhin beauftragen.

Die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit der Feuerungskontrolle hat der Kanton Nidwalden an die Administratonsstellen Gody von Holzen, Dallenwil und Erwin Jenni, Ennetbürgen delegiert. Von den Administrationsstellen werden Sie alle zwei Jahre schriftlich zur Messung Ihrer Feuerungsanlage aufgefordert. Das Amt für Umwelt übt die Oberaufsicht über die Feuerungskontrolle aus. Die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle in Rothenburg (www.gesch-feuko.ch) organisiert und koordiniert für die Zentralschweizer Kantone die Materialbewirtschaftung, die Qualitätskontrolle und die Weiterbildung der Kontrolleure.

Die Kosten der Feuerungskontrollen sind vom Inhaber der Feuerungsanlage zu tragen. Der Preis für eine Kontrolle ist aber frei und wird vom Markt bestimmt. Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mit einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette von CHF 35.- (exkl. MWSt.) erhoben.

Bei der Öl- und Gasfeuerungskontrolle sollten Sie bestehende Verträge (z.B. Serviceverträge) bezüglich des Leistungsumfanges überprüfen. Möglicherweise ist die Feuerungskontrolle bereits im Preis inbegriffen. Wenn dies zutrifft, ist keine Auftragserteilung nötig.

Bei Fragen geben Ihnen die Administrationsstellen oder das Amt für Umwelt gerne Auskunft.

Der Vollzug bei den Kontrollen der gewerblichen und industriellen Anlagen sowie aller grösseren Feuerungen (Holz ab 70 kW, Öl und Gas ab 1 MW) erfolgt direkt durch das Amt für Umwelt. Neu müssen Messfirmen, die Emissionsmessungen nach kantonalen Vorgaben gemäss Artikel 13a der Luftreinhalte-Verordnung durchführen, audititert und zugelassen werden. Sämtliche Messfirmen und behördlichen Messfachstellen hatten Gelegenheit das Zulassungsverfahren zu durchlaufen und einen entsprechenden Entscheid über ihr erfolgreiches Bestehen zu erhalten. Seit August 2022 sind die zugelassenen Messfirmen auf der KVU-Website aufgeführt.


Themenbezogene Links:

Bundesamt für Umwelt (BAFU), Thema Feuerungskontrolle
Geschäftsstelle Feuerungskontrolle                                                 


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen, Merkblatt Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK)                                                               
Richtig Anfeuern, Holzfeuerungen mit oberem Abbrand, Merkblatt
Richtig Anfeuern, Holzfeuerungen mit unterem Abbrand, Merkblatt
Holzfeuerungen richtig betreiben, Brennstoffe und Ascheentsorgung, Merkblatt

 

Luft - Massnahmenpläne

Die Luftbelastung in der Zentralschweiz ist hoch. Die Grenzwerte von Stickstoffdioxid, Feinstaub und Ozon werden regelmässig grossräumig überschritten. Dies ist aus medizinischer Sicht b…

Die Luftbelastung in der Zentralschweiz ist hoch. Die Grenzwerte von Stickstoffdioxid, Feinstaub und Ozon werden regelmässig grossräumig überschritten. Dies ist aus medizinischer Sicht bedeutsam, denn eine langfristige Belastung ist für die Gesundheit schädlicher als Spitzenbelastungen von kurzer Dauer. Die Zentralschweizer Umweltdirektoren (ZUDK) beschlossen Ende 2005, einen zweiten „Massnahmenplan Luftreinhaltung“ zu erarbeiten, der 2007/08 von den Regierungen aller sechs Zentralschweizer Kantone verabschiedet wurde.

Im ersten Massnahmenplan wurde in erster Linie die Partikelfilterpflicht für Baumaschinen eingeführt. Mit dem Massnahmenplan II werden weitere verschiedene Verursacher von Luftschadstoffen "in die Pflicht genommen" (siehe unten Link auf MaPla II). Sie alle sollen dazu beitragen, dass die Schadstoffbelastung der Luft weiter verringert werden kann. Der Handlungsbedarf besteht solange, bis die Grenzwerte mittel- und längerfristig unterschritten werden.

Themenbezogene Links:

Bundesamt für Umwelt (BAFU), Massnahmenpläne zur Luftreinhaltung                   
Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK) – Massnahmenplan Luftreinhaltung


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte
•  Zentralschweizer Massnahmenplan II

Luft - Partikelfilterpflicht

Partikelfilterpflicht auf stationären dieselbetriebenen Anlagen ab 37 kW Leistung Dieselruss kann Lungenkrebs verursachen und wird in der Schweiz deshalb in der LRV als krebserzeugender…

Partikelfilterpflicht auf stationären dieselbetriebenen Anlagen ab 37 kW Leistung
Dieselruss kann Lungenkrebs verursachen und wird in der Schweiz deshalb in der LRV als krebserzeugender Stoff aufgeführt. Im Abgasstrom von Dieselmotoren entweichen pro Kubikzentimeter Luft 10 bis 100 Millionen kleinste Partikel. Diese dringen bis tief in die Lungen ein. Sie können Entzündungen auslösen, das Abwehrsystem von Risikogruppen schwächen sowie Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen auslösen. Für krebserzeugende Stoffe gilt das Minimierungsgebot.
Besonders problematisch ist der Betrieb von Dieselmotoren, wenn sie sich nicht auf der Strasse bewegen, sondern im stationären Betrieb stehen. Dies führt zu mangelnder Verdünnung der Dieselabgase und – sofern nicht mit Partikelfiltern ausgestattet – zu hohen Schadstoffkonzentrationen. Darunter leiden vor allem die Maschinisten, aber auch die Bevölkerung. Hochwertige Partikelfiltersysteme, die über 99 Prozent der krebserzeugenden Partikel zurückhalten, sind Stand der Technik. Sie eignen sich sowohl für neue als auch für die Nachrüstung älterer Maschinen. Auf Baustellen wurde die Partikelfilterpflicht mit der Baurichtlinie Luft eingeführt und 2008 in der LRV verankert.

Beschaffen Sie deshalb neue Maschinen nur noch mit Filter!

Einheitliche Vorschriften der Zentralschweiz
Mit dem Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 haben die Regierungen (MaPla II der Zentralschweizer Umweltdirektoren Konferenz (ZUDK), Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 288 vom 29. April 2008) der sechs Zentralschweizer Kantone LU, NW, OW, UR, SZ und ZG eine Partikelfilterpflicht für Fahrzeuge/Maschinen mit einer Leistung über 37 kW im stationären Einsatz (Massnahme Z5) in Kraft gesetzt. Betroffene Maschinen (vgl. unten) dürfen ab Mai 2015 nur noch mit einem geschlossenen Partikelfiltersystem betrieben werden. Eine Sanierung kann durch Nachrüstung mit einem Partikelfilter, durch einen konformen Ersatz oder durch Stilllegung der betroffenen Maschine erfolgen.

Welche Geräte, Maschinen und Fahrzeuge sind betroffen?
Die generelle Partikelfilterpflicht gilt für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge mit einer Leistung über 37 kW mit oder ohne Strassenzulassung, die ganz oder teilweise im stationären Einsatz stehen. Darunter fallen ortsfest installierte Betriebsmittel, z.B. Generatoren, Notstromgruppen, auf dem Betriebsareal eingesetzte mobile Maschinen wie Gabelstapler und Traktoren, aber auch Strassenunterhalts- und Pistenpräparationsfahrzeuge. Ihre Leistung ist grösser als 37 kW und sie sind mehr als 50 Stunden im Jahr im Einsatz. Für die Befreiung von der Partikelfilterpflicht für Maschinen mit weniger als 50 Betriebsstunden pro Jahr muss der Nachweis über die Betriebsdauer erbracht werden.
Vorerst ausgenommen von dieser Regelung sind ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte Maschinen. Weitere Ausnahmen sind die Antriebsmotoren von Personenwagen und schweren Nutzfahrzeugen, nicht aber allfällig aufgebaute Arbeitsmotoren über 37 kW.
>> Filterpflicht im Überblick

Allgemeines Vorgehen
Für alle Betreiber von betroffenen Maschinen, die bis Ende 2013 keine Sanierungserklärung an das Amt für Umwelt eingereicht haben, wurde die Partikelfilterpflicht für dieselbetriebene stationäre Fahrzeuge ab 1. Mai 2015 mit der Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2015 angeordnet.

Den Vollzug der Sanierungen wird das Amt für Umwelt ab Mai 2015 stichprobenweise überprüfen. Dazu müssen die Betreiber stets eine aktuelle Maschinenliste führen. Alle geprüften und anerkannten Filtersystem-Typen werden in der Liste der geprüften Partikelfiltersystem-Typen des BAFU publiziert. Wir empfehlen Ihnen, die Maschinen und Filter mit den notwendigen Schildern analog den Baumaschinen zu kennzeichnen.

Themenbezogene Links

Kennzeichnung / Konformitätserklärung für Partikelfiltersysteme
Liste der geprüften Partikelfiltersystem-Typen des Bundesamts für Umwelt (BAFU)
Maschinenliste
Vereinbarung Partikelfilterpflicht Forstwirtschaft + Beitrittserklärung Forstunternehmen
Flyer Abgasstufe V in der Landwirtschaft


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Beschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ab 18 KW, Arbeitshilfe der Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK)
Filterpflicht im Überblick, Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK)
Partikelfilterpflicht, Faltblatt der Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK)
   

 

NIS (Nicht Ionisierende Strahlung)

Was ist NIS (Nicht Ionisierende Strahlung)? Nichtionisierende Strahlung (NIS) wird auch elektromagnetische Strahlung oder "Elektrosmog" genannt. Zur elektromagnetischen Strahlung gehöre…

Was ist NIS (Nicht Ionisierende Strahlung)?
Nichtionisierende Strahlung (NIS) wird auch elektromagnetische Strahlung oder "Elektrosmog" genannt. Zur elektromagnetischen Strahlung gehören Röntgenstrahlen, Licht, Strahlen von Mobilfunk- und Radiosendern sowie die elektrischen und magnetischen Felder von Hochspannungsleitungen.

Die NIS-Belastungskarte der Zentralschweizer Umweltdirektionen bietet einen Überblick über die berechneten Elektrosmog-Felder, die Standorte von Mobil- und Rundfunkanlagen und den Verlauf der Hochspannungsfreileitungen im Kanton Nidwalden und wird jährlich aktualisiert.


Weitere Informationen

Bundesamt für Umwelt (BAFU) , Thema Elektrosmog
e-smogmessung.ch, Infoportal der Zentralschweizer Kantone

Lichtemissionen

Künstliche Lichtemissionen haben sich in den letzten 25 Jahren mehr als verdoppelt, dadurch wird die natürlich dunkle Nachtlandschaft auf immer kleinere Bereiche zurückgedrängt. Der Lebe…

Künstliche Lichtemissionen haben sich in den letzten 25 Jahren mehr als verdoppelt, dadurch wird die natürlich dunkle Nachtlandschaft auf immer kleinere Bereiche zurückgedrängt. Der Lebensraum von nachtaktiven Tieren kann zerschnitten, ihr Aktionsradius eingeschränkt und das Nahrungsangebot reduziert werden, während Menschen zunehmend in ihrem Wohlbefinden gestört werden.

So viel wie nötig, so wenig wie möglich lautet daher der wichtigste Grundsatz im Umgang mit künstlichem Licht. Im Kanton Nidwalden unterstehen starke Lichtquellen nach Art. 32 kUSG der Bewilligungspflicht. Bei der Beurteilung der Auswirkungen von künstlichem Licht auf den Menschen und die Umwelt sind sieben Punkte für die Planung und den Betrieb von Beleuchtungen zu beachten.

1. Notwendigkeit: Ist die Beleuchtung notwendig, auch unter Einbezug der Umgebung?

2. Intensität, Helligkeit: wie hell muss die Beleuchtung sein?

3. Lichtfarbe: warmes, angenehmeres oder kaltes, effizienteres Licht?

4. Auswahl und Platzierung der Leuchten: sind der Leuchtentyp und seine Platzierung optimal?

5. Ausrichtung: wird von oben nach unten beleuchtet?

6. Zeitmanagement / Steuerung: wann braucht es welche Beleuchtung?

7. Abschirmungen: Braucht es zusätzliche Schutzmassnahmen?

 

Ergänzend zur Vollzugshilfe "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Merkblatt für Gemeinden und eine Lichttoolbox veröffentlicht. Die Lichttoolbox als "Werkzeugkoffer" enthält Material, um einen halbtägigen Workshop zum Thema Lichtemissionen durchzuführen. Solche Workshops sollen Gemeinden ermöglichen das Beleuchtungsmanagement des öffentlichen Raums umweltfreundlich, nachhaltig und kostengünstig zu gestalten.

Themenbezogene Links:

. Darksky (umweltschonende Beleuchtung)

Gesetzliche Grundlagen:

. Bundesamt für Umwelt, Vollzugshilfe, Merkblatt für Gemeinden, Lichttoolbox

 

Zugehörige Objekte