Die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) einer Bewilligung. Nach Art. 42 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Nidwalden unterstehen Bewilligung und Aufsicht der
Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden.
Wer ein Kind, das die Schulpflicht oder das fünfzehnte Altersjahr noch nicht erfüllt hat, zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit aufnehmen will, bedarf gemäss Art. 316 ZGB einer Pflegekinderbewilligung.
Ebenfalls bewilligungspflichtig ist |
a) wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird |
b) wenn es das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt |
c) wenn das Kind bei Verwandten platziert wird |
Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten.
Voraussetzung für eine Bewilligung ist die Eignungsabklärung der Pflegefamilie. Die Pflegekinderaufsicht besucht mindestens einmal jährlich die Pflegefamilie und erstellt den Kontrollbericht.