Weitere Verzögerung der Umnutzung des Flugplatzes Buochs
Mit Datum vom 16. April 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Genossenkorporation Ennetbürgen und weiterer Beschwerdeführender gegen das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und die Airport Buochs AG gutgeheissen. Selbst wenn das Urteil nur eine von zahlreichen Rügen stützt, werden dadurch das neue Betriebsreglement und die Überführung zu einem zivilen und modernen Betrieb weiter verzögert.
Im Jahr 2021 erteilte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Flugplatzbetreiberin, der Airport Buochs AG, die Bewilligung für den zivilen Betrieb des ehemaligen Militärflugplatzes und das überarbeitete Betriebsreglement. Dagegen reichten die Genossenkorporation Ennetbürgen und drei Anwohnende Beschwerde ein. Sie machten dafür Mängel am Umnutzungs- und Plangenehmigungsverfahren geltend, so unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Sicherheitsdefizite auf dem Flugplatz, Verstösse gegen Gewässer- und Bodenschutzbestimmungen, eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung, Verstösse gegen den Lärmschutz oder Mängel in Bezug auf Lichtimmissionen. Sie beantragten eine Rückweisung der Plangenehmigung an das BAZL.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil gefällt und am 25. April 2024 den Parteien zugestellt. Der Grossteil aller Beschwerdegründe wurde abgewiesen. Der Kanton Nidwalden und die Pilatus Flugzeugwerke AG als je hälftige Besitzer der Airport Buochs AG (ABAG) nehmen den Entscheid zur Kenntnis. «Das Urteil unterstreicht, dass wir die Anforderungen für die Umnutzung als zivilen Flugplatz erfüllen», hält Markus Kälin, Verwaltungsratspräsident der Airport Buochs AG (ABAG), fest. Gutgeheissen wurde die Beschwerde namentlich in einem Punkt, wonach die Zustimmung der Genossenkorporation Ennetbürgen als Grundeigentümerin in Bezug auf die Entwässerung noch fehle. Zwar gaben alle betroffenen Genossenkorporationen schon vor Jahren bekannt, die Entwicklung des Flugplatzes zu unterstützen. Die nun vom Bundesverwaltungsgericht gestützte Entwässerung der Flugpiste und Rollwege über die Schulter setzt aber eine spezifische Dienstbarkeit der Genossenkorporation Ennetbürgen voraus. Diese liegt nicht vor, was das Bundesverwaltungsgericht bemängelt. Alle anderen Rügen zu Umwelt- und Sicherheitsbelangen sowie zu luftfahrtrechtlichen Grundlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Folgen des Urteils für den Betrieb des Flugplatzes Buochs
Dennoch hat die Gutheissung des einen Rügepunkts zur Folge, dass die Angelegenheit ans BAZL zurückgewiesen würde, sollte das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Airport Buochs AG wird das 90-seitige Urteil in den kommenden Tagen vertieft analysieren und das weitere Vorgehen beraten. Sie hat die Möglichkeit, den Entscheid innerhalb von 30 Tagen ans Bundesgericht weiterzuziehen. Der Betrieb des Flugplatzes Buochs wird vorerst unter dem alten Betriebsreglement weitergeführt, bis das BAZL über das weitere Vorgehen entscheiden kann. Wenngleich die wegleitenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfreulicherweise zeigen, dass das Gesuch für die Umnutzung in allen Teilen den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entspricht, führt die Rückweisung zu einer beträchtlichen Verzögerung bei der Einführung eines modernen Betriebsreglements und den damit einhergehenden notwendigen baulichen Anpassungen auf dem Flugplatzareal. Insbesondere für die Pilatus Flugzeugwerke ist die Verzögerung mit Nachteilen verbunden. Dazu Markus Bucher, CEO der Pilatus Flugzeugwerke AG: «Wir werden unsere Anstrengungen für eine erfolgreiche und wirtschaftlich gesicherte Zukunft des Flugplatzes Buochs fortsetzen. Schliesslich ist dieser für den Kanton von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung und für die Pilatus Flugzeugwerke als grösster Arbeitgeber existenziell.»
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