Apostillen und Beglaubigungen
Bei der Staatskanzlei können Dokumente, die von nidwaldnerischen Behörden, Beamten oder Urkundspersonen unterzeichnet sind, für die Verwendung im Ausland legalisiert werden.
Sie können uns Dokumente von Behörden in Nidwalden oder Urkundspersonen zur Überbeglaubigung per Post zustellen oder die Überbeglaubigung am Schalter vornehmen lassen.
Die folgenden Beglaubigungsaufträge können per Post eingereicht werden und werden innert 2 Arbeitstagen erledigt:
- Überbeglaubigungen (Apostillen und Legalisationen) von amtlichen oder bereits notariell beglaubigten Dokumenten.
- Kopienbeglaubigung: Schicken Sie uns die Originaldokumente
Geben Sie uns immer das Bestimmungsland der Dokumente an sowie Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse für den Fall von Rückfragen.
Für die amtliche Beglaubigung von persönlichen Unterschriften gilt: Der oder die Unterschreibende muss persönlich am Schalter erscheinen und sich ausweisen.
Wichtig: Bei einer Beglaubigung/Überbeglaubigung am Schalter ist vorher bei der Staatskanzlei anzurufen, um einen Termin zu vereinbaren. |
Für Beglaubigungen Ihrer Unterschrift können Sie sich auch an die Gemeindeschreiberin / den Gemeindeschreiber Ihrer Wohngemeinde oder an eine eingetragene Anwaltsperson (→ Anwaltsregister des Kantons Nidwalden) wenden.
Was ist eine Apostille beziehungsweise Legalisation?
Falls Ihr Dokument fürs Ausland bestimmt ist, verlangt die ausländische Behörde im Normalfall zusätzlich zur Unterschriftenbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch die Staatskanzlei. Dies ist eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Die Apostille ist eine besondere Art der Überbeglaubigung: Sie garantiert, dass das Dokument im Bestimmungsland ohne weitere Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularischen Vertretung akzeptiert wird. Apostillen sind in den Ländern gültig, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.
→ Aktuelle Liste der Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens
Für alle anderen Länder gilt, dass die Überbeglaubigung (Legalisation) der Staatskanzlei durch das entsprechende Konsulat oder die Botschaft noch einmal beglaubigt werden muss.
Gebühren
Gebühr pro Apostille | CHF 25.00 |
Gebühr für Überbeglaubigungen ohne Apostille | CHF 25.00 |
Bei Bezahlung am Schalter kann entweder mit Karte (EC, Mastercard/Visa), per Twint oder in bar bezahlt werden.
KontaktStaatskanzlei Kanton Nidwalden Öffnungszeiten (Schalter)Montag - Freitag |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Kanzleisekretariat | 041 618 79 02 | staatskanzlei@nw.ch |
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Staatskanzlei |