Grundwasser

In Nidwalden befinden sich mehrere Grundwasservorkommen – das bedeutendste fliesst vom Engelbergertal in den Vierwaldstättersee. Das Talgrundwasser und die Quellen spielen nicht nur für die Trinkwasserversorgung unseres Kantons, sondern auch für die Wärmegewinnung und Kühlung sowie als Brauchwasserlieferanten für Industrie und Gewerbe eine zentrale Rolle. Damit die Grundwasservorkommen als Lebensgrundlage erhalten bleiben, müssen sie nicht nur vor verunreinigenden Stoffen, sondern auch vor übermässigen baulichen Eingriffen geschützt werden.

Themenbezogene Links
Bundesamt für Umwelt (BAFU) – Thema Grundwasser
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)

Gesetzliche Grundlagen
• Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
• Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV)
• Kantonales Gesetz über die Gewässer (GewG)
• Kantonale Verordnung zum Gewässergesetz (GewV)
• Kantonales Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz; WRG)
• Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
• Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung; WRV)

Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Informationsbroschüre Grundwasser
Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt (BAFU)                                                                

Gewässernutzung - Bezug von Steinen, Kies und Sand

Der Bezug von Steinen, Kies und Sand aus öffentlichen Gewässern ist eine verleihungsbedürftige Sondernutzung. Für Anlagen, welche mehr als 50'000 Kubikmeter Material pro Jahr ausbeuten, …

Der Bezug von Steinen, Kies und Sand aus öffentlichen Gewässern ist eine verleihungsbedürftige Sondernutzung. Für Anlagen, welche mehr als 50'000 Kubikmeter Material pro Jahr ausbeuten, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Amt für Umwelt ist als federführende Stelle für die Koordination der notwendigen Verfahren zuständig.

Wichtigste Anlagen

Beckenried / Emmetten: Seebagger WABAG Kies AG im Bereich Risleten / Mündungsbereich Choltalbach
Buochs: Seebagger WABAG Kies AG im Bereich Delta Engelbergeraa


Themenbezogene Links

Umweltverträglichkeit
Wasserrechtliche Begriffe


Wegleitung / Richtlinien / Berichte

Seeuferkonzept (SUK) 2001

 

 

Gewässernutzung - Wärmegewinnung und Kühlung aus Wasser und Untergrund

Wärmegewinnung und Kühlung aus Gewässern Für Anlagen, die Oberflächengewässer oder Grundwasser zur Wärme- oder Kältegewinnung nutzen, ist aus nutzungsrechtlicher Sicht eine Konzession (…

Wärmegewinnung und Kühlung aus Gewässern
Für Anlagen, die Oberflächengewässer oder Grundwasser zur Wärme- oder Kältegewinnung nutzen, ist aus nutzungsrechtlicher Sicht eine Konzession (Art.100 GewG), aus gewässerschutzrechtlicher Sicht eine Bewilligung (Art. 19 GSchG oder Art. 29 GSchG) notwendig.

Konzessionsbehörde ist die Landwirtschafts- und Umweltdirektion - ausgenommen davon sind die Konzessionen des Regierungsrates für die hydrothermale Nutzung von Tiefengrundwässern (§ 25 und 26 GewV).

Das Gesuch um Nutzung von Gewässern für Wärmepumpen oder Kühlanlagen ist bei der Standortgemeinde einzureichen.

Der Ablauf des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, ob für die Gewässernutzung baubewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt oder geändert werden müssen oder keine solchen nötig sind bzw. diese bereits bestehen. Das Verfahren für den ersten Fall, welcher insbesondere bei Neuanlagen zum Tragen kommt, ist hier dargestellt. Für Nutzungen, bei denen keine Anlagen erstellt oder geändert werden (insbesondere Erneuerung von Konzessionen ohne Änderungen an den Nutzungsanlagen), ist hier ersichtlich.

Bei Grundwassernutzungen dürfen die Bohrungen erst ausgeführt werden, wenn die Baubewilligung einschliesslich der kantonalen Bohrbewilligung vorliegt. Das heisst, dass für das Konzessionsgesuch Annahmen getroffen werden müssen und die abschliessende hydrogeologische Beurteilung in Form eines Fachgutachtens erst später nachgereicht werden kann.

Nutzung von Erdwärme
Für Anlagen, die Erdwärme nutzen (z.B. mit Erdsonden, Erdregistern, Energiepfählen), ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Umwelt (Art. 71 GewG) und eine Baubewilliung der Gemeinde notwendig.

Das gewässerschutzrechtliche Gesuch ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen Den Ablauf des Bewilligungsverfahrens finden sie hier.

Themenbezogene Links

Lärm -Luft-Wasser-Wärmepumpe
Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS)
Wärmenutzungskarte Nidwalden
Vollzugshilfe "Wärmenutzung aus Boden und Untergrund" (BAFU)
Richtlinie "Wärme- und Kältenutzung aus dem Vierwaldstättersee" (AKV)

Gewässernutzung - Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern

Konzessionsfreie und konzessionspflichtige Nutzungen Für Wasserbezüge aus öffentlichen Oberflächengewässern und Grundwasservorkommen (einschliesslich Quellen) ist aus nutzungsrechtliche…

Konzessionsfreie und konzessionspflichtige Nutzungen
Für Wasserbezüge aus öffentlichen Oberflächengewässern und Grundwasservorkommen (einschliesslich Quellen) ist aus nutzungsrechtlicher Sicht eine Konzession (Art.100 GewG) notwendig. Ausgenommen von der Konzessionspflicht sind, siehe auch Merkblatt:

  • Tränken, Baden und dergleichen (Art. 98 GewG)
  • Wasserbezug bis zu insgesamt 50 Litern pro Minute zum privaten Eigengebrauch, sofern die Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten wird und der Wasserbezug vorgängig gemeldet wird (Art. 98 GewG)
  • Wasserbezug aus einer Quelle, wenn deren oberirdischer Wasserlauf kein Gerinne zu bilden vermag und deren mittlere Ergiebigkeit kleiner als 300 Liter pro Minute ist (Art. 5 GewG);
  • ein privates Recht an einem Gewässer nachgewiesen werden kann (Art. 6 und 7 GewG).

Die Nutzung der Gewässer für die Wasserkraft oder die Wärmegewinnung und Kühlung bedarf immer einer Konzession (Art. 98 GewG).

Konzessionsbehörde ist die Landwirtschafts- und Umweltdirektion - ausgenommen davon sind die Konzessionen des Regierungsrates für grossen Wasserbezügen über 1'000 Litern pro Minute (§ 25 und 26 GewV).

Gewässerschutz-Bewilligungen
Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht ist für Wasserbezüge (auch wenn sie nicht konzessionspflichtig sind) gegebenenfalls eine Bewilligung zum Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen (Art. 19 GSchG, Art. 32 GSchV) oder zur Sicherung angemessener Restwassermengen in Fliessgewässern (Art. 29 GSchG) erforderlich. Bei der freien Nutzung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Freie Wasserbezüge bis 50 Liter pro Minute
Bei konzessionsfreien Wasserbezügen bis 50 Liter pro Minute sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Wasserbezug ist dem Amt für Umwelt vorgängig zu melden (Meldeformular). Das Wasser darf erst nach Rückmeldung des Amtes für Umwelt entnommen werden.
  • Es gilt die Sorgfaltspflicht – die Gewässer, ihre Ufer einschliesslich Vegetation und die im und am Wasser lebenden Lebewesen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Beim Wasserbezug von Fliessgewässern müssen die Restwasserbestimmungen gemäss Art. 29 ff. GSchG jederzeit eingehalten werden.
  • Für Bohrungen in den Grundwasserleiter ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt notwendig (Gesuch um Bohrbewilligung).
  • Ansaugstutzen von Wasserpumpen sind mit einem feinmaschigen Gitter bzw. Sieb zu versehen.
  • In Oberflächengewässern sind Trübungen zu vermeiden.

Verfahren für konzessionspflichtige Nutzungen
Das Gesuch für konzessionspflichtige Wasserbezüge aus öffentlichen Gewässern ist bei der Standortgemeinde einzureichen.

Der Ablauf des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, ob für die Gewässernutzung baubewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt oder geändert werden müssen oder keine solchen nötig sind bzw. diese bereits bestehen. Das Verfahren für den ersten Fall, welcher insbesondere bei Neuanlagen zum Tragen kommt, ist hier dargestellt. Für Nutzungen, bei denen keine Anlagen erstellt oder geändert werden (insbesondere Erneuerung von Konzessionen ohne Änderungen an den Nutzungsanlagen), ist hier ersichtlich.

Bei Grundwassernutzungen dürfen die Bohrungen erst ausgeführt werden, wenn die Baubewilligung einschliesslich der kantonalen Bohrbewilligung vorliegt. Das heisst, dass für das Konzessionsgesuch allenfalls Annahmen getroffen werden müssen und die abschliessende hydrogeologische Beurteilung in Form eines Fachgutachtens erst später nachgereicht werden kann.

Vorzugsrecht
Dem Kanton und der Standortgemeinde steht ein Vorzugsrecht zur Nutzung von öffentlichen Gewässern zu. Sie können das Vorzugsrecht auch für ihre selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten geltend machen (Art. 104 GewG).

Projektierungsbewilligung für Wasserbezüge über 1'000 Liter pro Minute
Für grosse Wasserbezüge grösser als 1'000 Litern pro Minute ist – sofern das Wasser weder unverändert noch unmittelbar wieder zurückgegeben wird – vor den Abklärungen für das Konzessionsgesuch bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion ein Gesuch um Projektierungsbewilligung einzureichen (Art. 107 GewG§ 28 GewV). Diese berechtigt den Inhaber, die bewilligten Messungen, Markierungen, Sondierungen und Pumpversuche sowie übrigen Untersuchungen vorzunehmen. Das Verfahren ist hier abgebildet.

Themenbezogene Links

  Wärmegewinnung und Kühlung aus Wasser und Untergrund
  Bohrungen
  Restwasser

Grundwasser - Bauen im Grundwasser

Beeinträchtigung des Grundwassers durch bauliche Eingriffe Das Grundwasser füllt die natürlichen Hohlräume (Poren, Spalten, Klüfte) des Untergrundes zusammenhängend aus und bewegt sich …

Beeinträchtigung des Grundwassers durch bauliche Eingriffe
Das Grundwasser füllt die natürlichen Hohlräume (Poren, Spalten, Klüfte) des Untergrundes zusammenhängend aus und bewegt sich entsprechend der Schwerkraft. In Nidwalden erstreckt sich das grösste und bedeutendste Grundwasservorkommen von Grafenort entlang des Engelbergertales bis zum Stanserboden, wo es sich in zwei Armen teilt und einerseits bei Ennetbürgen/Buochs, andererseits bei Stansstad dem Vierwaldstättersee zufliesst. Weitere kleinere Grundwassergebiete befinden sich in Beckenried, Emmetten, Ennetmoos und Hergiswil.
Nach dem Rückzug der Gletscher der letzten Eiszeit wurde das Engelbergertal bis auf die Höhe des heutigen Terrains mit Lockergesteinen aufgefüllt. Vor allem die Delta- und die darüberliegenden Flussablagerungen bestehen weitgehend aus kiesig-sandigen Sedimenten und bilden aufgrund ihrer guten Durchlässigkeit nutzbare Grundwasserleiter.
Durch Bautätigkeiten im Untergrund (Einbau von Untergeschossen, Pfählungen usw.) kann das Grundwasser insbesondere in Gebieten mit geringen Flurabständen empfindlich gestört werden. Fliesspfade können eingeschränkt, teilweise sogar ganz abgeschnitten, werden. Zudem wird dem Grundwasser durch Einbauten nötiger Platz weggenommen.

Gesetzliche Ausgangslage, Bewilligungspflicht
Das Speichervolumen und der Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen dürfen durch Einbauten wie Untergeschosse, Pfähle, Baugrubenabschlüsse usw. nicht wesentlich und dauernd verringert werden (Art. 43 Abs. 4 GSchG). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen deshalb keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). In der Regel sind Beeinträchtigungen zu kompensieren. Das Amt für Umwelt kann in einer in einer gewässerschutrechtlichen Bewilligung Ausnahmen zulassen, sofern die Grundwasserverhältnisse nicht negativ beeinträchtigt und die Durchflusskapazität sowie das Speichervolumen gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert werden.  Die 10% beziehen sich dabei nicht auf den gesamten Querschnitt des Grundwasserleiters, sondern auf den Durchflussquerschnitt unter dem eintauchenden Gebäudekörper. Ist aufgrund der Grundwasserverhältnisse keine Ausnahme möglich oder sind die 10% überschritten, müssen entweder das Bauvorhaben angepasst oder Ersatzmassnahmen getroffen werden.
In Nidwalden ist das Amt für Umwelt für Bewilligungen bezüglich Bauten im Grundwasser zuständig.

Grundwasserschutzzonen und -areale
Für Bauten und Anlagen innerhalb von Grundwasserschutzzonen und –arealen ist in jedem Fall eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich – auch wenn die Einbauten über dem mittleren Grundwasserspiegel liegen.

Unbedenklichkeitsnachweis
Falls Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel erstellt werden, hat im Rahmen des Baugesuches durch einen mit den Verhältnissen vertrauten Hydrogeologen der Nachweis zur Einhaltung der oben genannten Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung erbracht zu werden. Bei der Erarbeitung des Unbedenklichkeitsnachweises ist das Merkblatt "Bauten im Grundwasser" zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Bewilligungsverfahren für Bauten im Grundwasser“ zeigt veranschaulichende Fallbeispiele, ob ein Unbedenklichkeitsnachweis erforderlich ist oder nicht. Zudem enthält es weitere Informationen zum Thema Bauen im Grundwasser.

Grundwasserstände
Informationen zu den Grundwasserspiegeln finden Sie in der Grundwasserkarte Nidwalden (im Themenbaum Haken bei 'GGW Grundwasserverhältnisse' setzen).

Themenbezogene Links:

Bohrungen                                                                                                                                                 
Grundwasserstände                                                                               
Planerischer Grundwasserschutz


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Grundwasserkarte Nidwalden (im Themenbaum Hacken bei 'GGW Grundwasserverhältnisse' setzen)  
Gewässerschutzkarte Nidwalden (im Themenbaum Hacken bei 'GGW Gewässerschutzbereiche' setzen)  
Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt (BAFU)  

Grundwasser - Bohrungen

Bohrungen dienen der Erkundung und Nutzung des Untergrundes: Sondierbohrungen zur Abklärung der geotechnischen und hydrogeologischen Verhältnisse sowie unterirdische Belastungen wi…

Bohrungen dienen der Erkundung und Nutzung des Untergrundes:

  • Sondierbohrungen zur Abklärung der geotechnischen und hydrogeologischen Verhältnisse sowie unterirdische Belastungen wie Altlasten
  • Erdsonden- und Geothermiebohrungen zur Nutzung der Erdwärme
  • Grundwasserbohrungen zum Bezug von Grundwasser zu Trink- und Brauchwasserzwecken sowie für Wärmepumpen und Kühlanlagen.

Bohrungen sind  mechanische Eingriffe in den Untergrund, welche bei unsachgemässer Ausführung negative Auswirkungen auf die geologischen Verhältnisse oder das Grundwasser haben können. Zudem fallen je nach Bohrverfahren Abwasser und Schlamm an, welche fachgerecht entsorgt werden müssen. Bohrungen müssen von Fachpersonen ausgeführt und begleitet werden.

Bewilligungsverfahren
In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen ist für Bohrungen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich (Art. 32 Abs. 2 Bst. f GSchV). Das Verfahren unterscheidet sich je nach Zweck der Bohrung:

  • Für temporäre Sondierbohrungen, welche lediglich der Erkundung des Untergrundes und der Untersuchung des Grundwassers dienen, ist dem Amt für Umwelt ein Gesuch um Bohrungen zusammen mit den darin bezeichneten Unterlagen einzureichen. Temporäre Sondierbohrungen werden in der Regel ohne Baubewilligungsverfahren bewilligt.
  • Bohrungen, welche zu Trink- und Brauchwasserzwecken abgeteuft werden, sind gemäss Art. 98 bzw. 100 GewG je nach Entnahmemenge melde- oder konzessionspflichtig. Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Dienstleistung Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern.
  • Erdsonden, Geothermie- oder Grundwasserbohrungen zur Wärmegewinnung oder Kühlung sind je nach Ausführung konzessions- oder bewilligungspflichtig. Weitere Informationen finden Sie in der Dienstleitung Wärmegewinnung und Kühlung aus Wasser und Untergrund.

Schutzmassnahmen
Die Massnahmen zum Schutz des Untergrundes, der Umwelt und der Gewässer werden in den je nach Verwendungszweck erforderlichen gewässerrechtlichen Konzession und gewässerschutzrechtlichen Bewilligung festgelegt. Folgende Punkte sind besonders wichtig:

  • Die über dem Grundwasserleiter liegende, schützende Deckschicht muss so gut als möglich erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt (z.B. mittels Tonabdichtungen)
  • Das im Untergrund verbleibende Rohr ist gegen oben dicht abzuschliessen. Oberflächenwasser darf nicht direkt in das Rohr gelangen können
  • Grundwasserstockwerke dürfen durch Bohrungen nicht hydraulisch miteinander verbunden werden. Fliessverbindungen sind durch Abdichtungen zu unterbinden
  • Bohrabwasser und -schlamm müssen fachgerecht entsorgt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „Bohrschlamm und Abwasser aus Erdwärmesonden-Bohrungen“ (folgt später). Obwohl sich dieses speziell auf Erdsondenbohrungen bezieht, ist es sinngemäss bei allen Bohrungen anzuwenden

Dokumentation des Untergrundes
Jede ausgeführte Bohrung bringt weitere wertvolle Informationen über den Untergrund und das Grundwasser. Die Erkenntnisse aus der Bohrung werden vom Geologen oder der Bohrfirma auf einem Bohrprofil bzw. Bohrrapport dokumentiert. Damit die Zusammenhä;nge im Untergrund laufend verbessert werden können, sammelt, erfasst und archiviert das Amt für Umwelt diese Bohrinformationen. Wir bitten Sie deshalb, uns die Ihnen vorliegenden Bohrdaten und Messungen zuzustellen.

Themenbezogene Links

Planerischer Grundwasserschutz
Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern
Wärmepumpen/Kühlanlagen


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Gewässerschutzkarte Nidwalden (im Themenbaum Hacken bei 'GGW Gewässerschutzbereiche' setzen)
Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt (BAFU)

 

Grundwasser - Grundwasserstände

Grundwasservorkommen Das grösste und bedeutendste Grundwasservorkommen in Nidwalden erstreckt sich von Grafenort entlang des Engelbergertales bis zum Stanserboden, wo es sich in zwei Ar…

Grundwasservorkommen
Das grösste und bedeutendste Grundwasservorkommen in Nidwalden erstreckt sich von Grafenort entlang des Engelbergertales bis zum Stanserboden, wo es sich in zwei Armen teilt und einerseits bei Ennetbürgen/Buochs, andererseits bei Stansstad dem Vierwaldstättersee zufliesst. Das Einzugsgebiet erstreckt sich nicht nur über den Talboden, sondern auch über weite Teile der Seitentäler und des umliegenden Gebirges. Die unterirdischen Zuflüsse über die Talflanken sind für die Grundwasserneubildung sehr bedeutend.
Weitere kleinere Grundwassergebiete befinden sich in Beckenried, Emmetten, Ennetmoos und Hergiswil.

Grundwasserspiegelschwankungen und Flurabstände
Die wichtigsten Faktoren für Grundwasserspiegelschwankungen sind die Häufigkeit und Stärke der Niederschläge sowie die Schneeschmelze im Frühling. In der Regel treten deshalb erhöhte Grundwasserstände eher im Sommerhalbjahr, tiefe Stände eher im Winterhalbjahr auf. Im Weiteren wird das Grundwasser durch Wechselwirkungen mit den Oberflächengewässern, dem Pegel des Vierwaldstättersees sowie lokale Gegebenheiten beeinflusst.
Die Abstände zwischen der Oberfläche und dem Grundwasserspiegel (Flurabstände) sind insbesondere in den Grundwassergebieten von Stans, Stansstad, Buochs, Ennetbürgen und Wolfenschiessen zeitweise sehr gering, was zu Problemen (Wassereintritte, Auftriebsprobleme) führen kann.
Aus der Grundwasserkarte Nidwalden können Sie Informationen wie die Ausdehnung der Grundwasservorkommen in Lockergesteinen, die Fliessrichtungen des Grundwassers, die Höhe des Grundwasserspiegels bei Mittel-, Hoch- und Extremstand herauslesen (im Themenbaum Hacken bei 'GGW Grundwasserverhältnisse' setzen).

Grundwassermessstellen
Der Grundstände im Engelbergertal und im Stanserboden werden durch insgesamt 12 permanent eingerichtete Messstationen aufgezeichnet.

Referenzmessstelle Ober Milchbrunnen in Stans
Die Messstelle Ober Milchbrunnen in Stans ist zentral gelegen. Ihre Messwerte sind für die Situation im gesamten Grundwassergebiet repräsentativ, weshalb sie auch mit einer Datenfernübertragung ausgerüstet ist und von Schadenwehren und Führungsstäben zur Beurteilung der Grundwassersituation herangezogen wird.
Der durchschnittliche jährliche Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels lag bei der Messstelle Ober Milchbrunnen in den vergangenen Jahren zwischen 445.8 und 448.8 m ü.M.. Während dem Hochwasser vom August 2005 lag der Maximalstand bei 449.80 m ü.M.. Erfahrungen zeigen, dass vereinzelte Probleme bei einem Grundwasserstand von rund 448.5 m ü.M. auftreten und sich bei weiterem Anstieg häufen.
Die aktuellen Messwerte der im Jahr 2016 erneuerten Messstelle Ober Milchbrunnen, welche durch das Bundesamt für Umwelt, können hier eingesehen und heruntergeladen werden. Bei Fragen zu den Messungen oder Wünschen zu Datenlieferungen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Themenbezogene Links

Bauen im Grundwasser
Grundwasserkarte Nidwalden (im Themenbaum Hacken bei 'GGW Grundwasserverhältnisse' setzen)
Messstelle Ober Milchbrunnen, Stans

Grundwasser - Planerischer Grundwasserschutz

Flächendeckender Schutz Damit die Grundwasservorkommen in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben, gilt in der ganzen Schweiz der flächendeckende Grundwasserschutz aus folgenden zentralen Ele…

Flächendeckender Schutz
Damit die Grundwasservorkommen in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben, gilt in der ganzen Schweiz der flächendeckende Grundwasserschutz aus folgenden zentralen Elementen:

allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 3 GSchG)
Verunreinigungsverbot (Art. 6 GSchG)
quantitative Erhaltung der Grundwasservorkommen (Art. 43 GschG)


Gewässerschutzbereiche
Um die Grundwasservorkommen als wichtige Ressource zusätzlich zu schützen, sind die Kantone verpflichtet, die besonders gefährdeten Bereiche und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 GSchV):

 

•   Gewässerschutzbereiche Au und Ao: Der Bereich Au umfasst die nutzbaren Grundwasservorkommen sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Der Bereich Ao umfasst das oberirdische Gewässer und dessen Uferbereiche, soweit dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung erforderlich ist (z.B. Trinkwassergewinnung aus Oberflächengewässern).
Zuströmbereiche Zu: Sie bezwecken einen wirksamen Schutz der Wasserqualität von öffentlichen Trinkwasserfassungen, wenn das Grundwasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden (z.B. Nitrat und Pflanzenschutzmittel) oder wenn die Gefahr einer solchen Verunreinigung besteht. Im Kanton Nidwalden sind solche Probleme nicht bekannt und auf die Ausscheidung von Zuströmbereichen bislang verzichtet.
Die übrigen Bereiche umfassen den Rest des Kantonsgebietes.


Die Gewässerschutzbereiche des Kantons Nidwalden sind in der Gewässerschutzkarte ausgeschieden (im Themenbaum Hacken bei 'GGW Gewässerschutzbereiche' setzen).
Für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten ist eine kantonale Bewilligung, in der Regel vom Amt für Umwelt, erforderlich, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 GSchG). Insbesondere gilt dies für folgende Vorhaben (Art. 32 GSchV):

•   Untertagebauten
Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen
Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken)
dauernde Entwässerungen und Bewässerungen
Freilegungen des Grundwasserspiegels
Bohrungen
Lageranlagen für flüssige Hofdünger
Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter
 Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l
Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.


Grundwasserschutzzonen um Trinkwasserfassungen
Das Trinkwasser im Kanton Nidwalden wird von Grundwasser- und Quellfassungen bezogen. Damit keine Beeinträchtigungen entstehen, müssen für die im öffentlichen Interesse liegenden Fassungen Schutzzonen ausgeschieden werden, welche die Gewässerschutzbereiche überlagern. Sie dienen dem unmittelbaren Schutz der Fassungsanlagen bzw. des in diesen Fassungen geförderten Trinkwassers.
Eine Grundwasserschutzzone ist in der Regel in die Zonen S1 (Fassungsbereich), S2 (Engere Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone) unterteilt, wobei in den jeweiligen Zonen entsprechende Nutzungsbeschränkungen gelten. Diese richten sich nach der Gewässerschutzverordnung des Bundes (Anhang 4 GSchV) und werden in einem Schutzzonenreglement aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Die Schutzzonen des Kantons Nidwalden sind aus der Gewässerschutzkarte ersichtlich  (im Themenbaum Hacken bei 'GGW Gewässerschutzbereiche' setzen).

 

Die erforderlichen Abklärungen zur Ausscheidung der Schutzzonen sind durch die Fassungsinhaberin zu treffen. Das weitere Verfahren zur rechtlichen Inkraftsetzung ist gestützt auf die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung im Merkblatt „Verfahren zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen“ zusammengestellt.

Bauvorhaben und Grabungsarbeiten sind innerhalb der Schutzzonen nur eingeschränkt möglich und bedürfen in jedem Fall einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Das Amt legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Schutzmassnahmen fest.

Grundwasserschutzareale
Mit der Festlegung von Grundwasserschutzarealen werden Gebiete ausgeschieden, welche für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.

Themenbezogene Links

Bauen im Grundwasser
Gewässerschutzkarte Nidwalden (im Themenbaum Hacken bei 'GGW Gewässerschutzbereiche' setzen)

 

Zugehörige Objekte