Entbindung von der Schweigepflicht
Nach Art. 47 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Nidwalden ist eine Befreiung von der Schweigepflicht möglich, wenn die Direktion als Aufsichtsbehörde dies im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches schriftlich bewilligt. Für diese Entbindung ist das Formular auszufüllen und samt Beilagen dem Gesundheitsamt zuzustellen.
Zugehörige Objekte
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Entbindung_von_der_beruflichen_Schweigepflicht.pdf (PDF, 72.7 kB) | Download | 0 | Entbindung_von_der_beruflichen_Schweigepflicht.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Gesundheitsamt | 041 618 76 02 | gesundheitsamt@nw.ch |