Immobilienbewertung
Die Grundstücke werden bezogen auf einen Stichtag amtlich geschätzt. Dieser Güterschatzungswert hat dem Verkehrswert zu entsprechen und dient als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens (StG Art. 49). Im weiteren wird der Mietwert der Liegenschaften festgelegt, der wiederum als Grundlage des Einkommens dient (StG Art. 24).
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 041 618 71 27 | steueramt@nw.ch |