Verwertung
Eine Verwertung findet jedoch nicht statt, ohne dass ein Begehren einer Gläubigerin oder eines Gläubigers gestellt wird.
Die Verwertung von Lohnpfändungen bedürfen keines Verwertungsbegehrens.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Konkursamt | 041 618 76 70 | betreibungsamt@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Volkswirtschaftsdirektion |