Bewilligung für Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

Wer die transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung zwischen Personen in der Schweiz und im Ausland berufsmässig ausübt, bedarf einer kantonalen Bewilligung und untersteht der Aufsicht einer kantonalen Behörde. Die Verordnung regelt namentlich die Voraussetzungen der Erteilung, des Entzugs und der Aufhebung der Bewilligung sowie ihre Dauer und ihren Umfang. Weiter regelt sie die Höhe und die Form der Kaution, die der Ehe- oder Partnerschaftsvermittler zur Sicherung der Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen leisten muss. Sie legt ferner die Bedingungen fest, unter denen die Kaution dem Vermittler oder der zu vermittelnden Person herausgegeben werden darf. Sie sieht auch Sanktionen für Zuwiderhandlungen vor. Die neuen Vorschriften sollen Ordnung in den Markt der schweizerischen Partnerschaftsvermittlungen bringen und Missbräuchen vorbeugen.

Gesetzliche Grundlage und Links:


Mindestens drei Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie und Ihre Firma vermitteln gegen eine finanzielle Vergütung Personen (aus dem Ausland) für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft. Dabei geben Sie unter anderem Namen und Adressen, Fotos oder Personenbeschreibungen ihrer Kunden / innen weiter.
  • Sie wohnen oder haben Ihren Firmensitz (bzw. Zweigniederlassung) im Kanton Nidwalden.
  • Sie führen ihre Tätigkeit hauptberuflich , nebenberuflich oder unregelmässig aus
     

Bewilligung:

Die Bewilligung für die professionelle Ehe- und Partnerschaftsvermittlung ist kostenpflichtig. Die Höhe wird nach Umfang des Gesuchs und Aufwand bei der kantonalen Behörde berechnet. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

Bitte reichen Sie Ihr Gesuch mittels den Online-Formularen per Email oder postalisch an das Arbeitsamt, Stanssstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, arbeitsamt@nw.ch, ein, inklusive Businessplan und Beilagen (mindestens drei Monate vor geplanter Geschäftstätigkeit).

 

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Bewilligung wird für maximal 5 Jahre ausgestellt und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Wenn die Bewilligung abgelaufen ist, muss ein Gesuch um Verlängerung eingereicht werden.
  • Jede Änderung gegenüber dem Bewilligungsgesuch muss dem Arbeitsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Bewilligung berechtigt, Personen aus den angegeben Ländern in der ganzen Schweiz zu vermitteln.
  • Anzahl der vermittelnden Personen und deren Geschlecht sowie die Länder, aus denen beziehungsweise in welche Personen vermittelt wurden, müssen dem Arbeitsamt einmal jährlich per Ende des Kalenderjahres gemeldet werden.
  • Die Beendigung der Geschäftstätigkeit muss dem Arbeitsamt schriftlich mitgeteilt werden.

 

Kaution

Wenn Sie eine Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung betreiben wollen, müssen Sie eine Kaution zahlen. Diese sichert die Kosten ab, die entstehen können, falls eine vermittelte Person wieder zurückreisen muss.

Die Höhe der Kaution ermitteln wir auf Basis des geplanten Geschäftsumfangs und der Entfernung der jeweiligen Länder, für welche Sie eine Bewilligung zur Vermittlung erhalten wollen. Sie beträgt mindestens 10'000 Franken.

Zugehörige Objekte

Name VornameFunktionAmtsantrittKontakt
Name Telefon Kontakt
Volkswirtschaftsdirektion
Name Download