Heimarbeit
Heimarbeit gegen Lohn oder gegen Rechnung
Als Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gilt Arbeit, die Sie als Arbeitnehmende/r (allein oder im Team) nicht in Büros oder Betriebsräumen des Arbeitgebenden, sondern zuhause oder in anderen von Ihnen bestimmten Arbeitsräumen, Ateliers usw. verrichten.
Unterschieden wird zwischen
- selbständiger Heimarbeit auf eigene Rechnung (unabhängig von einem Arbeitgebenden) und
- unselbständiger Heimarbeit gegen Lohn (im Dienst eines Arbeitgebenden).
Bei selbständiger Heimarbeit im Auftrage eines Kunden liegt meist ein Werkvertrag nach Art. 363-379 OR vor.
Bei unselbständiger Heimarbeit gelten zusätzlich zu den Bestimmungen
- der Art. 351-354 OR,
- das Heimarbeitsgesetz (HArG) und
- die Heimarbeitsverordnung (HArGV)
Registrierungspflicht
Arbeitgebende, die Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ausgeben, müssen sich bei der Industrie- und Gewerbeaufsicht (IGA) in das kantonale Arbeitgeberregister eintragen lassen.
Gesetzliche Grundlage
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 351-355 und 363- 379 OR; SR 220
Bundesgesetz über die Heimarbeit, Heimarbeitsgesetz, HArG, SR 822.31
Verordnung über die Heimarbeit, Heimarbeitsverordnung, HArGV, SR 822.311
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Arbeitsinspektorat | 041 618 76 66 | arbeitsamt@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Arbeitsamt | 041 618 76 54 | arbeitsamt@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Volkswirtschaftsdirektion |