Bewilligungen von Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51), per 1. Januar 2019 liegt die Zuständigkeit in Bezug auf Geschicklichkeitsspielgeräte bei der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), Erlachstrasse 12, 3012 Bern, Tel. 031 313 13 03, info@gespa.ch, www.gespa.ch. Sie ist für die Bewilligungserteilung und die Aufsicht zuständig.

 

Bewilligungspflicht/ Bewilligungsbefreiung

Geschicklichkeitsspielautomaten benötigen zwingend eine Bewilligung der Gespa. Automatenaufsteller benötigen zudem eine Veranstalterbewilligung. Erst wer über eine solche Veranstalterbewilligung der Gespa verfügt, kann eine Spielbewilligung beantragen.

Reine Unterhaltungsspielgeräte sind weiterhin nicht bewilligungspflichtig.

Spiellokale sind nicht mehr bewilligungspflichtig.

 

Bewilligungsmöglichkeiten

In Gastrobetrieben sind zwei Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig.

Spiellokale sind Räume, in denen gewerbsmässig Gelegenheit zum Spiel an mehreren bewilligungs- und steuerpflichtigen Geräten geboten wird. In Spiellokalen sind höchsten zehn Geldspielgeräte gestattet. In einem Spiellokal ist kein Gastronomieangebot gegen Bezahlung zulässig (Art. 71 Abs. 4 Geldspielverordnung VGS, SR 935.511 und Art. 6  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele, kGSpG, NG 932.1).

 

Kantonale Abgabe für Geschicklichkeitsspielautomaten
Die kantonale Abgabe für bewilligungspflichtige Geschicklichkeitsspielautomaten wird weiterhin durch den Kanton Nidwalden auf Grund der Meldungen der Gespa in Rechnung gestellt.
Diese beträgt für Geschicklichkeitsspielautomaten neu:

- Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder 
  geldwerten Vorteilen                                                                                    Fr. 1000.-

- Betreiben eines Automaten mit geringen Einsatz oder
  Sachgewinn                                                                                                   Fr. 200.-
 

Bewilligungen / Inbetriebnahme / Erlöschen

Der Gespa müssen vorgängig jedes Aufstellen, Entfernen oder Auswechseln von Geräten gemeldet werden.


Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS), SR 935.51
Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511
Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG, NG 932.1
Kantonale Geldspielverordnung, kGSpV, NG 932.11

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