Kurzarbeit

Mit Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Den Entscheid, Kurzarbeit einzuführen, fällt ein Unternehmen unabhängig von einer allfälligen Entschädigung, um vorübergehende, wirtschaftlich bedingte Beschäftigungseinbrüche auszugleichen. Unter bestimmten Voraussetzungen entschädigt die Arbeitslosenversicherung einen Teil der Verdienstausfälle.

Das Verfahren verläuft dabei in zwei Schritten:

  • Voranmeldung

Um Kurzarbeitsentschädigung beantragen zu können, benötigen sie eine Bewilligung. Damit Sie die Verfügung erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch voranmelden. Das Arbeitsamt ist für die Behandlung der Voranmeldung zuständig. Es prüft auf Gesuch hin die Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung. Das Gesuch muss spätestens 10 Tage vor der Einführung von Kurzarbeit eingereicht werden. Die nach Ablauf einer Karenzzeit ausgerichtete Leistung der Arbeitslosenversicherung deckt 80 Prozent des Verdienstausfalls der Arbeitnehmenden, höchstens bis zum versicherten Verdienst.

Sie erhalten eine Verfügung des Arbeitsamtes, die darüber entscheidet, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Beachten Sie die begrenzte zeitliche Gültigkeit dieser Verfügung und die Voranmeldefrist. Ihr Ansprechpartner ist das Arbeitsamt.

  •   Antrag und Abrechnung

Sie reichen für die konkreten Abrechnungsperioden (Kalendermonate) einen Antrag und alle Unterlagen für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung ein. Beachten Sie die Fristen. Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (AP/ Kalendermonat) innert drei Monate bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse einzureichen, ansonsten verfällt ihr Anspruch.
Die Arbeitslosenkasse (freie Wahl der Kasse durch den Arbeitgeber) ist für die Auszahlung zuständig.

 

Beachten Sie dabei:
Sämtliche
Anträge und Abrechnungen von KAE sind ausschliesslich per eService einzureichen. Anträge in Papierform können aufgrund der digitalisierten bundesrechtlichen Prozessen und Vorgaben nicht mehr berücksichtigt werden.

Sie finden die entsprechenden Formulare und Anleitungen sowie weitere Informationen auf www.arbeit.swiss.

Das Merkblatt zur Kurzarbeit im Kontext der aktuellen Energiemarktlage finden Sie unter Publikationen.

NEU:
Da die konjunkturelle Lage in diversen Branchen trotz Senkung der Energiepreise weiterhin schwierig ist, hat der Bundesrat am 19. Juni 2024 beschlossen, die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern. Die Geltungsdauer der verlängerten Höchstbezugsdauer ist bis zum 31. Juli 2025 befristet.

Durch die Verlängerung der Höchstbezugsdauer haben Unternehmen, welche die reguläre Höchstbezugsdauer bereits erreicht haben oder demnächst erreichen, mehr Zeit, um sich an die schwierige Ausgangslage anzupassen und allenfalls neue Absatzmärkte zu erschliessen oder neue Produkte zu lancieren. Das verbessert ihre Planungssicherheit.  Die Verordnungsänderung tritt am 1. August 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2025.

 

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