Gewässernutzung - Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern

Konzessionsfreie und konzessionspflichtige Nutzungen
Für Wasserbezüge aus öffentlichen Oberflächengewässern und Grundwasservorkommen (einschliesslich Quellen) ist aus nutzungsrechtlicher Sicht eine Konzession (Art.100 GewG) notwendig. Ausgenommen von der Konzessionspflicht sind, siehe auch Merkblatt:

  • Tränken, Baden und dergleichen (Art. 98 GewG)
  • Wasserbezug bis zu insgesamt 50 Litern pro Minute zum privaten Eigengebrauch, sofern die Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten wird und der Wasserbezug vorgängig gemeldet wird (Art. 98 GewG)
  • Wasserbezug aus einer Quelle, wenn deren oberirdischer Wasserlauf kein Gerinne zu bilden vermag und deren mittlere Ergiebigkeit kleiner als 300 Liter pro Minute ist (Art. 5 GewG);
  • ein privates Recht an einem Gewässer nachgewiesen werden kann (Art. 6 und 7 GewG).

Die Nutzung der Gewässer für die Wasserkraft oder die Wärmegewinnung und Kühlung bedarf immer einer Konzession (Art. 98 GewG).

Konzessionsbehörde ist die Landwirtschafts- und Umweltdirektion - ausgenommen davon sind die Konzessionen des Regierungsrates für grossen Wasserbezügen über 1'000 Litern pro Minute (§ 25 und 26 GewV).

Gewässerschutz-Bewilligungen
Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht ist für Wasserbezüge (auch wenn sie nicht konzessionspflichtig sind) gegebenenfalls eine Bewilligung zum Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen (Art. 19 GSchG, Art. 32 GSchV) oder zur Sicherung angemessener Restwassermengen in Fliessgewässern (Art. 29 GSchG) erforderlich. Bei der freien Nutzung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Freie Wasserbezüge bis 50 Liter pro Minute
Bei konzessionsfreien Wasserbezügen bis 50 Liter pro Minute sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Wasserbezug ist dem Amt für Umwelt vorgängig zu melden (Meldeformular). Das Wasser darf erst nach Rückmeldung des Amtes für Umwelt entnommen werden.
  • Es gilt die Sorgfaltspflicht – die Gewässer, ihre Ufer einschliesslich Vegetation und die im und am Wasser lebenden Lebewesen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Beim Wasserbezug von Fliessgewässern müssen die Restwasserbestimmungen gemäss Art. 29 ff. GSchG jederzeit eingehalten werden.
  • Für Bohrungen in den Grundwasserleiter ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt notwendig (Gesuch um Bohrbewilligung).
  • Ansaugstutzen von Wasserpumpen sind mit einem feinmaschigen Gitter bzw. Sieb zu versehen.
  • In Oberflächengewässern sind Trübungen zu vermeiden.

Verfahren für konzessionspflichtige Nutzungen
Das Gesuch für konzessionspflichtige Wasserbezüge aus öffentlichen Gewässern ist bei der Standortgemeinde einzureichen.

Der Ablauf des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, ob für die Gewässernutzung baubewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt oder geändert werden müssen oder keine solchen nötig sind bzw. diese bereits bestehen. Das Verfahren für den ersten Fall, welcher insbesondere bei Neuanlagen zum Tragen kommt, ist hier dargestellt. Für Nutzungen, bei denen keine Anlagen erstellt oder geändert werden (insbesondere Erneuerung von Konzessionen ohne Änderungen an den Nutzungsanlagen), ist hier ersichtlich.

Bei Grundwassernutzungen dürfen die Bohrungen erst ausgeführt werden, wenn die Baubewilligung einschliesslich der kantonalen Bohrbewilligung vorliegt. Das heisst, dass für das Konzessionsgesuch allenfalls Annahmen getroffen werden müssen und die abschliessende hydrogeologische Beurteilung in Form eines Fachgutachtens erst später nachgereicht werden kann.

Vorzugsrecht
Dem Kanton und der Standortgemeinde steht ein Vorzugsrecht zur Nutzung von öffentlichen Gewässern zu. Sie können das Vorzugsrecht auch für ihre selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten geltend machen (Art. 104 GewG).

Projektierungsbewilligung für Wasserbezüge über 1'000 Liter pro Minute
Für grosse Wasserbezüge grösser als 1'000 Litern pro Minute ist – sofern das Wasser weder unverändert noch unmittelbar wieder zurückgegeben wird – vor den Abklärungen für das Konzessionsgesuch bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion ein Gesuch um Projektierungsbewilligung einzureichen (Art. 107 GewG§ 28 GewV). Diese berechtigt den Inhaber, die bewilligten Messungen, Markierungen, Sondierungen und Pumpversuche sowie übrigen Untersuchungen vorzunehmen. Das Verfahren ist hier abgebildet.

Themenbezogene Links

  Wärmegewinnung und Kühlung aus Wasser und Untergrund
  Bohrungen
  Restwasser

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