Nachteilsausgleich
Massnahmen des Nachteilsausgleichs dienen dazu, bei benoteten, selektionsrelevanten Leistungsnachweisen Einschränkungen durch Behinderungen oder Teilleistungsstörungen aufzuheben oder zu verringern. Dabei werden die Bedingungen angepasst, unter denen Leistungsnachweise (alle Formen von Prüfungen, Lernkontrollen, Examen, usw.) stattfinden.
Die inhaltlichen Anforderungen beziehungsweise die Lehrplanziele dürfen dabei nicht gesenkt werden, d.h. dass ein Nachteilsausgleich nur gewährt werden kann, wenn nicht gleichzeitig auch die Lernziele angepasst werden.
Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind keine Fördermassnahmen, sondern ein Mittel zu einer fairen, rechtsgleichen Leistungsbeurteilung.
Die unter Anwendung des Nachteilsausgleichs entstandenen Leistungsbewertungen zählen vollwertig, da die inhaltlichen Anforderungen beibehalten werden. Deshalb wird der Nachteilsausgleich im Zeugnis nicht vermerkt. Damit ist auch der Vertrauensschutz gegenüber der Öffentlichkeit (z.B. abnehmende Schulen, künftige Arbeitgeber) gewahrt.
Sie finden die Richtlinien für den Nachteilsausgleich unter der Rubrik "Publikationen"
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Amt für Volksschulen und Sport | 041 618 73 30 | bildungsdirektion@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Bildungsdirektion |
Name | Download |
---|