Begleitete Sterbehilfe soll im Gesundheitsgesetz verankert werden
Der Regierungsrat gibt eine Teilrevision des Gesundheitsgesetzes in die Vernehmlassung. Der Fokus liegt auf der gesetzlichen Verankerung der assistierten Sterbehilfe in Pflegeeinrichtungen. Die Änderungen gehen auf einen landrätlichen Vorstoss zurück.
Einzelne Alters- und Pflegeeinrichtungen in Nidwalden haben Bewohnenden bisher keine Möglichkeit zur assistierten Sterbehilfe geboten. Mit einer Teilrevision des kantonalen Gesundheitsgesetzes soll dieses Grundrecht nun gewährt werden. Dieses stellt sicher, dass Bewohnende in Pflegeheimen in Zukunft stärker über ihre eigene medizinische Behandlung und das Ende ihres Lebens entscheiden können, sofern ihnen die Urteilsfähigkeit nicht abgesprochen wird. Gleichzeitig wird geregelt, dass externe Fachpersonen für die Durchführung der begleiteten Sterbehilfe Zugang zu den Einrichtungen erhalten. Auslöser für die Teilrevision ist eine Motion von Landrätin Elena Kaiser, Stansstad, und Mitunterzeichnenden, die der Landrat im Herbst 2023 gutgeheissen hatte.
Gesundheits- und Sozialdirektor Peter Truttmann betont: «Die gesetzliche Verankerung der assistierten Sterbehilfe stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Betroffenen und sorgt für klare Rahmenbedingungen.» Die Anpassung berücksichtigt zudem die Interessen von Personal und anderen Bewohnenden, indem begleitende Massnahmen zur Wahrung der beruflichen und persönlichen Integrität gewährleistet sind.
Betrag von Kostengutsprachen wird klar geregelt
Die Gesetzesrevision sieht auch eine Regelung zur finanziellen Absicherung von Pflegeeinrichtungen vor. In Fällen, in denen nach einem Todesfall offene Pensions- und Betreuungskosten bestehen und das Erbe ausgeschlagen wird, sollen die Heime künftig eine beschränkte Kostengutsprache geltend machen können bei der Gemeinde, in welcher die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt wohnhaft war. Diese Absicherung erfolgt für maximal einen Monat und bis zu 6'500 Franken pro Fall. Die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden lassen sich im Voraus nicht abschätzen. Bereits heute behandeln diese subsidiäre Kostengutsprachen, allerdings stellen solche Gesuche bisher eine Seltenheit dar.
Im Rahmen der Teilrevision werden zudem kantonale Bestimmungen zur Berufsausübungsbewilligung an die nationale Gesetzgebung angepasst. Die klaren Verweise auf Bundesvorgaben erhöhen die Rechtssicherheit sowohl für Gesundheitsfachpersonen als auch für Bewilligungsinstanzen.
Das weitere Vorgehen
Die externe Vernehmlassung dauert bis zum 18. Juli 2025. Die anschliessende Beurteilung durch den Regierungsrat und die Beratung im Landrat sind bis Ende Jahr vorgesehen, sodass das geänderte Gesundheitsgesetz und die Verordnung nach Ablauf der Referendumsfrist im Frühling 2026 in Kraft treten könnten.
Zugehörige Objekte
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