Umweltverträglichkeit
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gewährleistet rechtskonforme Bauvorhaben
Grössere Bauvorhaben, welche die Umwelt erheblich belasten können (wie z.B. Autobahnen, Eisenbahnlinien, Einkaufszentren, Bootshäfen, Hochwasserschutzprojekte, Abbauvorhaben, Deponien, Abfallanlagen usw.) müssen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Das Amt für Umwelt und Energie koordiniert kantonsintern die UVP, berät Bauherrschaft, Planer und Behörden und erstellt die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts zu Handen der zuständigen Bewilligungsbehörde.
Die UVP ist kein eigenes Verfahren, sondern Bestandteil des sogenannten massgeblichen Verfahrens. Welches Bewilligungsverfahren im jeweiligen Vorhaben massgebend ist, wird in den gesetzlichen Grundlagen - namentlich in den Umweltschutz-Verordnungen - geregelt.
Themenbezogene Links
• | Bundesamt für Umwelt (BAFU) - Thema UVP |
Gesetzliche Grundlagen
• | Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) |
• | Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) |
• | Kantonales Umweltschutzgesetz Nidwalden (kUSG) |
• | Kantonale Umweltschutzverordnung Nidwalden (kUSV) |
Richtlinien / Wegleitungen / Berichte
• | UVP-Handbuch, Bundesamt für Umwelt (BAFU) |
• | Infoblatt 2013 / März : Umweltverträglichkeitsprüfung |
Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP
Was ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung?
Grundsätzlich muss jedes Vorhaben umweltverträglich sein, d.h. die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung erfüllen! Für Anlagen gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV), welche eine Gefahr für die Umwelt darstellen können, muss ausserdem eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden.
Verfahren
Die Umweltverträglichkeit wird auf Grund eines Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) überprüft. In Abhängigkeit des vorgelegten Projektes und des damit verbundenen Bewilligungsverfahrens erlaubt die UVP, dieses umweltverträglicher zu machen. Der Gesuchsteller muss die Auswirkungen auf die Umwelt untersuchen und in einem Bericht festhalten. Dieser UVB begleitet anschliessend die öffentliche Auflage des Projekts und ermöglicht es allfälligen Interessierten (z.B. Öffentlichkeit, Einzelpersonen, Umweltschutzorganisationen), sich über Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zu äussern.
Für Baubewilligungen, Gestaltungs- und Bebauungsplanverfahren mit UVP-Pflicht verweisen wir auf unser Infoblatt 2013 / März.
Aufgaben
Die kantonalen - oder je nach Projekt eidgenössischen - UVP-Fachstellen beurteilen anschliessend aufgrund des UVB die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und schlagen der zuständigen Behörde allfällige zusätzliche Bedingungen und Auflagen vor. Die zuständige Behörde führt die eigentliche UVP durch und fällt einen positiven (im allgemeinen unter Vorbehalt von Bedingungen und Auflagen) oder negativen Entscheid über das Projekt. Der Entscheid wird mit der Erteilung der übrigen, allfällig notwendigen Spezialbewilligungen koordiniert.
Gesetzliche Grundlagen
• | Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) |
• | Kantonale Umweltschutzverordnung (kUSV) |
• | Anhang der kantonalen Umweltschutzverordnung |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Landwirtschafts- und Umweltdirektion |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Umwelt und Energie | 041 618 40 60 | aue@nw.ch |