Archäologie: Funde bei Bauarbeiten und Zufallsfunde melden

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Bemerkung

Funde bei Bauarbeiten sind der Fachstelle unverzüglich zu melden und die Arbeiten an der Fundstelle sind einzustellen (Art. 33 und 33a Denkmalschutzgesetz). Funde bei Bauarbeiten werden prioritär behandelt, damit der Bau möglichst schnell fortgesetzt werden kann.

Auch Zufallsfunde sind der Fachstelle zu melden (Art. 723 und 724 ZGB). Gegebenenfalls werden weitere Untersuchungen eingeleitet. Die Fachstelle sorgt für eine angemessene Entschädigung des Finders.

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