Kanton lockert weitere Bedingungen im Härtefallprogramm
Der Regierungsrat hat die Obergrenze für A-fonds-perdu-Beiträge von 10 auf 20 Prozent des Jahresumsatzes von 2018/2019 angehoben und die Anforderungen beim Mindestumsatz gesenkt. Die Anpassungen an der kantonalen Härtefallverordnung treten per sofort in Kraft. Dadurch soll der Kreis von Unternehmen, die finanzielle Hilfe erwarten können, erweitert werden.
Ab heute können Nidwaldner Unternehmen, die aufgrund von Covid-19-Massnahmen Umsatzeinbussen oder behördlich angeordnete Schliessungen hinnehmen müssen, unter bestimmten Kriterien ein Gesuch für einen Beitrag aus dem Härtefallprogramm zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen einreichen. Das Gesuchsformular ist online unter www.nw.ch/haertefall abrufbar. Wie gestern mitgeteilt, übernimmt der Kanton Nidwalden die am Mittwoch gelockerten Bedingungen des Bundesrates. Bei behördlich angeordneten Schliessungen von mindestens 40 Kalendertagen seit dem 1. November 2020 ist kein Nachweis des Umsatzrückgangs erforderlich, um ein Gesuch zu stellen. Zudem können Unternehmen, die bis Ende Juni 2021 im Zusammenhang mit den Massnahmen (weitere) Einbussen erleiden, den Umsatz der vergangenen 12 Monate als Bemessungsgrundlage nehmen anstelle des Jahresumsatzes 2020. Dabei sind Umsatzeinbussen von mindestens 40 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz von 2018 und 2019 auszuweisen.
Die Härtefallbeiträge werden in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen, von Darlehen oder in der Kombination von beiden Instrumenten gesprochen. In der ursprünglichen Covid-19-Härtefallverordnung des Kantons war festgelegt worden, im Fall von reinen A-fonds-perdu-Zahlungen das Beitragsmaximum bei höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019 anzusetzen. Nun ist der Regierungsrat unter Berücksichtigung der neuen Ausgangslage mit den verlängerten und verschärften Massnahmen übereingekommen, diesen Wert auf 20 Prozent anzuheben. «Damit ermöglichen wir allen voran kleinen und mittelgrossen Betrieben die Chance auf höhere Beiträge, die sie später nicht zurückzahlen müssen», sagt Volkswirtschaftsdirektor Othmar Filliger. Die Betragsobergrenze von 300'000 Franken pro Unternehmen bleibt indes unverändert.
Zudem senkt der Regierungsrat eine weitere Anforderung, um am Härtefallprogramm teilnehmen zu können: Neu reicht ein durchschnittlicher Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 von mindestens 50'000 Franken. Bisher lag diese Messlatte bei mindestens 100'000 Franken. Zudem werden die gesuchstellenden Unternehmen von der Pflicht befreit, zum Antrag einen Finanzplan 2022 einzureichen. «Damit wollen wir die Betriebe so weit als möglich administrativ entlasten», erklärt Othmar Filliger. Nach wie vor sind dem Gesuch aber das Budget 2021 sowie weitere Unterlagen wie die provisorische Jahresrechnung 2020 und Auszüge aus dem Handelsregister und dem Betreibungsregister beizulegen.
Die Anpassungen an der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung treten per sofort in Kraft.
→ Medienmitteilung zum Start des Härtefallprogramms vom 14. Januar 2021
- Website
- www.nw.ch/coronavirus
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
Medienmitteilung Anpassung Härtefallverordnung [PDF] (PDF, 18.5 kB) | Download | 0 | Medienmitteilung Anpassung Härtefallverordnung [PDF] |