Politische Rechte: Regierungsrat stellt nötige Flexibilität sicher
Zunächst war vorgesehen, dass die Gemeindeversammlungen zwischen 15. und 30. Juni nachzuholen sind. Aufgrund der andauernden Einschränkungen für Versammlungen wegen der Corona-Pandemie sieht der Regierungsrat nun davon ab. Er stellt den Gemeinden und weiteren Körperschaften mehrere Varianten zur Behandlung ihrer Geschäfte zur Auswahl.
Der Nidwaldner Regierungsrat hat Ende März aufgrund der Corona-Pandemie entschieden, eine Notverordnung zu den politischen Rechten zu erlassen. Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass die Frühjahrs-Gemeindeversammlungen, die aufgrund des herrschenden Versammlungsverbots nicht wie geplant stattfinden können, auf den Zeitraum zwischen 15. und 30. Juni zu legen sind. Bereits damals teilte der Regierungsrat den Gemeinden mit, je nach Verlauf der Pandemie zum gegebenen Zeitpunkt eine Neubeurteilung vorzunehmen.
Angesichts des weiterhin bestehenden Verbots und der gegenwärtigen Unsicherheit, wann dieses aufgehoben wird, kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Vorgabe eines Zeitfensters nicht zielführend ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Vorbereitung der Geschäfte eine entsprechende Vorlaufzeit benötigen. Vielmehr soll den Gemeinden und weiteren Körperschaften eine möglichst grosse Flexibilität gewährt werden, damit sie auf die aktuellen Umstände Rücksicht nehmen und eine adäquate Lösung wählen können.
Die angepasste Notverordnung sieht für öffentlich-rechtliche Körperschaften deshalb vier Varianten vor:
- Ordentliche Durchführung der Frühjahresversammlung bis Ende Juni – unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften und mit Ausnahmebewilligung durch die Gesundheits- und Sozialdirektion
- Verschiebung der Frühjahresversammlung auf einen späteren Termin
- Absage der Frühjahresversammlung und Behandlung der Geschäfte an einer anderen ordentlichen oder ausserordentlichen Versammlung
- Absage der Frühjahrsversammlung und Durchführung einer Urnenabstimmung
Eine Urnenabstimmung ist selbst dann zulässig, wenn dies in der Gemeindeordnung eigentlich nicht vorgesehen wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass keine vorgängige Bereinigungsversammlung notwendig ist. Andernfalls stehen vorläufig nur die anderen Varianten zur Verfügung. Im Bedarfsfall sind an den Versammlungen Bild- und Tonaufnahmen erlaubt, insbesondere zur Übertragung in weitere Räumlichkeiten bei einer grossen Teilnehmerzahl oder zur elektronischen Beteiligung besonders gefährdeter Personen.
Die Wahl der Variante und des Zeitpunkts der Durchführung obliegt dem vollziehenden Organ, im Fall der Gemeinden ist dies der Gemeinderat. Die gesetzlich zwingenden Geschäfte der Frühjahresversammlung müssen jedoch zwangsläufig bis Ende 2020 behandelt werden.
Vakanzen in Räten und Kommissionen vermeiden
Für Wahlen etwa in den Gemeinderat oder die Finanzkommission gelten die gleichen Regelungen wie für Sachgeschäfte. Sie können an einer späteren Versammlung oder im Rahmen einer Urnenwahl stattfinden. Bei einer Verschiebung der Wahl ist eine Anpassung der Amtsdauer der aktuellen Amtsträger vorzunehmen, damit keine – unter Umständen länger andauernden – Vakanzen entstehen.
Die neue Notverordnung tritt am 13. Mai mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft und gilt bis am 30. September 2020. Die Geltungsdauer erstreckt sich auch über Geschäfte, die verschoben und erst zu einem späteren Zeitpunkt an einer Versammlung oder im Rahmen einer Urnenabstimmung behandelt werden. Der diesbezügliche Entscheid muss aber bis Ende September gefällt worden sein.
- Website
- www.nw.ch/reglemente/19979
Zugehörige Objekte
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