Zuständigkeit

 

Das Kantonsgericht ist die erstinstanzliche kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen.


Zuständigkeit im Zivilrecht
Die Einleitung eines Zivilverfahrens setzt teilweise voraus, dass zuerst ein Einigungsverfahren vor der kantonalen Schlichtungsbehörde durchgeführt wird. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Schlichtungsbehörde für Zivilsachen.

Im Bereich der Zivilrechtspflege beurteilt das Kantonsgericht Streitigkeiten zwischen Privatpersonen, beispielsweise aus Arbeitsvertrag, Miete und Pacht, Kauf, Werkvertrag, Auftrag, Schadenersatzforderung, Ehe- und Familiensachen sowie Erbstreitigkeiten. Je nach Streitwert oder Zuweisung durch die Gesetzgebung ist das Einzel- oder Kollegialgericht zuständig.

Das Kantonsgericht ist auch in sogenannten nichtstreitigen Zivilverfahren zuständig, wo die gerichtliche Mitwirkung vorgeschrieben ist (z.B. Ehescheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung, Kraftloserklärung von Wertpapieren, Berichtigung des Zivilstandsregisters).

Forderungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung können nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckt werden. Das Kantonsgericht ist Rechtsöffnungs-, Konkurs- und Nachlassgericht. Es ist somit insbesondere zuständig für Gesuche um Rechtsöffnung, Konkurseröffnung und Arrest von Vermögenswerten sowie für die Bewilligung einer Nachlassstundung oder einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung. Als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen behandelt das Kantonsgericht zudem Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt.

Lautet ein Entscheid nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme und wird ihm nicht freiwillig Folge geleistet, so kann beim Kantonsgericht ein Vollstreckungsgesuch eingereicht werden.

Das Kantonsgericht ist die Zentralbehörde des Kantons Nidwalden für Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen. Die internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen bildet einen Teil des internationalen Zivilprozessrechts und umfasst im Wesentlichen die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie die Beweisaufnahme. Das Kantonsgericht ist als Zentralbehörde zuständig für die Prüfung und Weiterleitung von behördlichen Rechtshilfeersuchen aus dem In- und Ausland. Internationale Rechtshilfe bedeutet aber nicht, dass Privatpersonen bei rechtlichen Fragen mit internationalem Bezug Unterstützung erhalten.


Zuständigkeit im Strafrecht
Das Kantonsgericht beurteilt Straffälle, die nicht von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Es entscheidet über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen.

Das Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich Übertretungen, Verbrechen und Vergehen, sofern die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen beantragt, sowie Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbefehle.

Das Kollegialgericht ist zuständig zur Beurteilung aller übrigen Straftatbestände und entscheidet auch als Jugendgericht. Die oder der Vorsitzende des Jugendgerichts beurteilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle betreffend Übertretungen von Jugendlichen.

Das Kantonsgericht als Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur richterlichen Beurteilung von Zwangs- und Überwachungsmassnahmen (z.B. Untersuchungshaft).