Unentgeltliche Rechtspflege
Gerichtsverfahren können hohe Kosten verursachen. Damit jedoch der Zugang zu den Gerichten allen offen steht, hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet von der Leistung von Kostenvorschüssen und der Bezahlung der Gerichtskosten. Weiterhin umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Übernahme der Kosten einer Anwältin / eines Anwalts, falls fachlicher Rat notwendig erscheint.
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt bzw. bedürftig ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Ob eine Mittellosigkeit vorliegt, wird anhand der Einkommens- und Vermögenssituation der Person ermittelt. Mittellosigkeit ist gegeben, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Im Weiteren dürfen die vor Gericht gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein. Das heisst, die Gewinnchancen dürfen nicht beträchtlich geringer sein als die Verlustchancen.
Um unentgeltliche Rechtspflege in einem Gerichtsverfahren zu erhalten, muss ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Dieses ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Gericht einzureichen. Weiter sind alle im Formular aufgeführten Belege einzureichen.
Es besteht innerhalb von zehn Jahren nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Rückforderungsanspruch des Kantons. Sobald eine in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Person innerhalb von zehn Jahren wirtschaftlich dazu in der Lage ist, ist sie gegenüber dem Staat zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die anwaltliche Vertretung verpflichtet.
Dokumente
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Unentgeltliche Rechtspflege_ab 20.06.2024 (PDF, 1.61 MB) | Download | 0 | Unentgeltliche Rechtspflege_ab 20.06.2024 |