Anstellungen von Personen im Flüchtlingsbereich (Meldung Stellenantritt VA/Flü)
Meldepflicht anstelle Bewilligungspflicht
Ab Januar 2019 wird die bisherige Bewilligungspflicht von Stellenantritten von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B). neu durch das vereinfachte und gebührenfreie Meldeverfahren ersetzt. Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können neu nach der Meldung in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 85 a AIG ist die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort (bzw. Sitz des Arbeitgebers) zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung beizulegen, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge (B- oder F- Ausweis) oder vorläufig aufgenommene Personen (F- Ausweis).
Zudem müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sein. Die Erwerbstätigkeit kann in sämtlichen Branchen ausgeübt werden, eine entsprechende Einschränkung ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu orts-, berufs- und branchenüblichen Löhnen gibt Ihnen das Arbeitsamt Kanton Nidwalden gerne Auskunft (041 618 76 54).
Vorgehen / Modalitäten
Die Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist durch den Arbeitgeber, den Selbständigen oder den beauftragten Dritten über das elektronische Formular vorzunehmen. Die Meldung ist kostenlos. Nach Eingang der Meldung wird eine automatisch generierte Bestätigung versandt. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit muss weiterhin gemeldet werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann mit demselben Formular gemeldet werden.
Online-Meldeformular Erwerbstätigkeit (EasyGov)
Seit 17. August 2021 kann die Meldung für eine Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) direkt im Online-Schalter EasyGov für Unternehmen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGo.swiss für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
Wenn Sie Fragen oder Probleme mit der Bearbeitung Ihrer Meldungen auf EasyGov haben, wenden Sie sich bitte an den EasyGov Service Desk.
Telefon +41 58 467 11 22
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, jeweils 08:00 bis 22:00 Uhr
Kontakt per Email: admin@easygov.swiss
Privatpersonen und Firmen ohne Zugang zu EasyGov können die Meldung weiterhin mittels Formular zur Meldung der Erwerbstätigkeit übermitteln.
Meldeformular Erwerbstätigkeit - Einreichung per E-Mail
Hier kann das Meldeformular für eine Erwerbstätigkeit für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) online ausgefüllt und per E-Mail: meldungenva-flue@nw.ch. gesendet werden.
oder an folgende Postadresse: Migration Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1241, 6371 Stans
Asylsuchende (Ausweis N)
Während der ersten drei Monate nach Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende (Ausweis N) keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sofern es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt, kann ihnen nach Ablauf dieser Frist unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden.
Der Inländervorrang wird dabei streng gehandhabt: Zu den berechtigten Personen gehören Schweizerinnen und Schweizer, EU-27/EFTA-Staatsangehörige, niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene.
Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden (Ausweis N) unterliegt nach wie vor der Bewilligungspflicht. Das entsprechende Gesuch um Stellenantritt muss beim Arbeitsamt des Kanton Nidwalden eingereicht werden. Bitte verwenden Sie das Gesuchsformular B1. Sie finden es unter Online Formulare.
Weitere Informationen und wichtige Links:
- Flyer Anstellung Flüchtlinge (unter Publikationen)
- Merkblatt Meldepflicht (unter Publikationen)
- Salarium - Statistischer Lohnrechner
- Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und Integration (Ausländer – und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20)
- Meldeformular (unter Online-Formulare)
Zugehörige Objekte
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Arbeitsamt | 041 618 76 54 | arbeitsamt@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Volkswirtschaftsdirektion |
Name | Download |
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