Auslandaufenthalt / Wegzug ins Ausland
Wenn Sie beabsichtigen, für eine gewisse Zeit im Ausland zu leben, müssen Sie wie folgt vorgehen:
Weniger als 12 Monate im Ausland
Bei Auslandaufenthalten von weniger als einem Jahr (12 Monate) benötigen Meldepflichtige (Militärdienstleistende, Zivilschutzpflichtige oder Militärdienstuntaugliche) keine militärische Bewilligung für einen Auslandaufenthalt (Auslandurlaub). Sie müssen jedoch folgendes beachten.
- Die Postzustellung in der Schweiz muss gewährleistet sein.
- Militär und Schutzdienstleistende müssen rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einreichen, sofern die Dienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes fällt.
- Sofern Sie Ihre Schiesspflicht aufgrund des Auslandaufenthaltes nicht erfüllen können, reichen Sie ein Gesuch um Dispensation der Schiesspflicht ein.
Länger als 12 Monate im Ausland
Wer längere Zeit ins Ausland verreist und sich zivilrechtlich abmeldet in der Schweiz, muss beim Kreiskommando ein Gesuch um Auslandurlaub stellen.
Pflichten vor der Ausreise
- Abmeldung von Ihrer Wohngemeinde ins Ausland
- Bezahlung von sämtlichen offenen Wehrpflichtersatzforderungen
- Rückgabe der persönlichen Ausrüstung in einer Retablierungsstelle
- Begleichung sämtlicher offenen militärischen Strafen und Bussen
Dem Gesuch sind bis acht Wochen vor Ausreise folgende Unterlagen beizulegen:
- Gesuch für Auslandurlaub
- Abmeldebescheinigung der Wohngemeinde
- Dienstbüchlein
- Bestätigungen: Arbeitgeber, Schule, Reisedokumente, Visum usw.
Mit einem bewilligten Auslandurlaub werden Sie bis zu einer Wiederanmeldung in einer Schweizer Gemeinde nicht mehr zu Dienstleistungen aufgeboten.
Rückkehr von einem längeren Auslandaufenthalt
Die Rückkehr in die Schweiz ist dem Kreiskommando innert 14 Tagen nach erfolgter Anmeldung bei der Gemeinde oder Stadt mitzuteilen.
Weitere Informationen
Zugehörige Objekte
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Militärverwaltung und Logistik | 058 467 56 00 | amz@nw.ch |