Flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Am 1. Juni 2004 ist die Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU in eine neue Phase getreten. Sowohl die generelle Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen wie auch der Inländervorrang entfallen. Zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen wurden die flankierenden Massnahmen (FlaM) erlassen.
Inhalt und Geltungsbereich der flankierenden Massnahmen
Die flankierenden Massnahmen umfassen im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
- Regelung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen von Arbeitskräften, welche von Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Schweiz entsandt werden (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Entsendegesetz und dessen Verordnungen )
- Möglichkeit der erleichterten Einführung von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen.
- Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen über Löhne und Arbeitszeit im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen.
Im Hinblick auf die Ausdehnung der Freizügigkeit auf die neuen EU-Staaten sind die flankierenden Massnahmen zusätzlich verstärkt worden. Die geänderten Bestimmungen sind seit 1. April 2006 in Kraft. Die wichtigsten Punkte sind:
- Die Strafen gegen ausländische Arbeitgeber, die gegen schweizerische Gesetze verstossen, werden verschärft. Sie können leichter vom Schweizer Markt ausgeschlossen werden (bspw. wenn sie rechtskräftige Bussen nicht bezahlen oder die Auskunft verweigern).
- Die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird zusätzlich erleichtert.
- Präzisierung des Meldeverfahrens: Wichtige Aspekte des Arbeitsverhältnisses (wie der Lohn oder die Arbeitszeit) müssen den Arbeitnehmenden schriftlich mitgeteilt werden.
- Temporärangestellte werden besser geschützt (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Verleihbetrieben).
Selbständigerwerbende Dienstleistungserbringer sind seit dem 1. Januar 2013 verpflichtet, bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden drei gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente zum Nachweis ihrer Selbständigkeit vorzulegen:
- Kopie Meldebestätigung oder ausländerrechtliche Bewilligung
- Sozialversicherungsformular A1
- Kopie des Vertrags (Auftrag/Werkvertrag) mit dem Auftraggeber/Besteller oder, sofern kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers/Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag/Werkvertrag in einer Schweizer Amtssprache
Können die drei Dokumente nicht vorgelegt werden, drohen eine Busse bis zu CHF 5'000.00 und ein Verbot, die Arbeiten fortzuführen. Bei Zweifeln am Status als Selbständiger-werbender trotz Vorlage der drei Dokumente können weitere Unterlagen zum Nachweis der Selbständigkeit eingefordert werden. Der Begriff der Selbständigkeit bestimmt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Dienstleistungserbringer, die in ihrem Herkunftsland selbständig sind, können in der Schweiz als unselbständig eingestuft werden.
Kontrollen und Vollzug
Für die Umsetzung der flankierenden Massnahmen (FlaM) bezüglich der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA und die Arbeitsmarktbeobachtung in den Kantonen Uri, Obwalden und Nidwalden, haben die Vereinbarungskantone Uri, Obwalden und Nidwalden eine gemeinsame Tripartite Arbeitsmarktkommission (TAK) eingesetzt mit einer Vollzugsstelle in Altdorf. Die Vollzugsstelle ist auch für die Kontrollen der Tripartiten Kommission (TPK) des Kantons Schwyz zuständig.
Vollzugsstelle Entsendegesetz und Schwarzarbeit (TAK)
Klausenstrasse 2
6460 Altdorf
Michael Jacober, Leiter Vollzug
Michael.Jacober@ur.ch, Tel +41 41 875 25 55
Für die Verhängung von Sanktionen gemäss Entsendegesetz (EntsG) ist vornehmlich das Arbeitsamt des Kantons Nidwalden zuständig, namentlich bei Verstössen gegen die Vorschriften des ausländerrechtlichen Meldeverfahrens, bei Verletzung der Auskunftspflicht oder Nichtbezahlung rechtskräftiger Verwaltungsbussen durch ausländische Entsendeunternehmen oder bei Verletzung der Dokumentationspflicht für ausländische selbständige Dienstleistungserbringer.
Das SECO führt eine Liste der Dienstleistungserbringer/Innen, die gegen Bestimmungen des Entsendegesetzes verstossen haben. In der im Internet publizierten Liste erscheinen diejenigen Dienstleistungserbringer/Innen, gegen die eine Dienstleistungssperre in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Liste aller Dienstleistungserbringer/Innen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind, kann angefordert werden.
Wichtige Links und gesetzliche Grundlage:
Entsendung- Arbeit in der Schweiz, entsendung.admin.ch
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge (SECO)
Lohnrechner, www.salarium.ch
Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Entsendegesetz, SR 823.20
Verordnung der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Entsendeverordnung, SR 823.201
Zugehörige Objekte
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Arbeitsamt | 041 618 76 54 | arbeitsamt@nw.ch |
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Volkswirtschaftsdirektion |
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