Kindesanerkennung
Kindesanerkennung vor oder nach der Geburt
Sie werden bald Vater eines Kindes oder sind es bereits und Sie sind mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet? Dann können Sie bei uns eine Erklärung abgeben, dass Sie der Vater des Kindes sind. Dazu kommen Sie – nach vorheriger Terminabsprache – persönlich bei uns vorbei. Durch die Kindesanerkennung werden Sie auch rechtlich als Vater registriert.
Die Kindesanerkennung kann vor oder nach der Geburt gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen, dies vor der Geburt zu erledigen. Zuständig für die Kindesanerkennung ist grundsätzlich jedes Zivilstandsamt in der Schweiz. Die Anerkennung ist kostenpflichtig.
Gerne informieren wir Sie welche Dokumente wir von Ihnen für die Kindesanerkennung benötigen.
Seit dem 1. Juli 2014 können unverheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, eine entsprechende Erklärung unmittelbar im Anschluss an die Kindesanerkennung abgeben. Auf dem gleichen Dokument müssen die Eltern die Zuteilung der Erziehungsgutschriften vereinbaren.
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgegeben werden. Die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist kostenpflichtig.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt und Bürgerrecht | 041 618 72 60 | zivilstandsamt@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Justiz- und Sicherheitsdirektion |