Entschädigungen und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz

Entschädigung

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf die Entschädigung des erlittenen materiellen Schadens infolge der Straftat (z.B. Erwerbsausfall, Ausfall von regelmässigen Unterhaltsleistungen, Bestattungskosten).
 

Genugtuung

Bei schweren und bleibenden Beeinträchtigungen aufgrund der Straftat besteht der Anspruch auf eine Genugtuung (immaterieller Schaden im Sinne eines Schmerzensgeldes).
 

Beratung

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Ab 1. Januar 2019 ist für Opfer aus dem Kanton Nidwalden die Opferberatungsstelle Luzern zuständig.

Opferberatungsstelle Luzern, Obergrundstrasse 70, 6003 Luzern
Telefon: 041 228 74 00
E-Mail: opferberatung@lu.ch
Öffnungszeiten: Mo-Fr 8.30-12.00 Uhr / 13.30-16.00 Uhr
 

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Kontakt

Amt für Justiz
Entschädigungen und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz
Kreuzstrasse 2
Postfach 1242
6371 Stans

Tel. 041 618 44 81
opferhilfe@nw.ch

Öffnungszeiten

Montag-Freitag

08.00-12.00 und 14.00-17.00

vor Feiertagen bis 16.30