Abfall / Belastete Standorte

Abfall
Tagtäglich fallen durch verschiedenste Tätigkeiten (Haushalt, Industrie und Gewerbe etc.) Abfälle an. Diese unterscheiden sich in Materialaufbau, Konsistenz, Gefährlichkeit, Wiederverwertung sowie Entsorgungsart und müssen entsprechend entsorgt werden. Im Kanton Nidwalden sind dies jährlich ca. 21‘000 Tonnen Siedlungsabfälle; das bedeutet ca. 512 Kilogramm pro Person, wovon etwa 1/3 wiederverwertet wird.

Die elf Gemeinden des Kantons sind für die Lösung der Aufgaben der Abfallentsorgung im Kehrichtverwertungsverband Nidwalden (KVV NW) zusammengeschlossen.

Belastete Standorte
Belastete Standorte (alte Deponien, Industrie- und Gewerbestandorte, Schiessanlagen sowie Unfallstandorte) sind Orte, die nachweislich oder mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sind und schädliche oder lästige Auswirkungen auf die Umwelt und deren Lebewesen haben. Sie müssen der Gefährdung entsprechend behandelt werden. Die rund 200 Standorte des Kantons Nidwalden sind im Kataster der belasteten Standorte (KBS) erfasst.

Themenbezogene Links

abfall.ch
Bundesamt für Umwelt (BAFU) - Abfall
Bundesamt für Umwelt (BAFU) - Thema Altlasten
Bundesamt für Umwelt (BAFU), Thema Altlastenfinanzierung (VASA)
Kataster der belasteten Standorte Nidwalden, KBS NW
Kehrrichtverwertungsverband Nidwalden, KVV NW
Recycling-Center Buochs


Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
Verordnung über den Verkehr von Abfällen (VeVA)
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
Verordnung der UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfall (LVA)  
Kantonales Umweltschutzgesetz Nidwalden (kUSG)
Kantonale Umweltschutzverordnung Nidwalden (kUSV)
   


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Was – wohin? Abfallagenda KVV und Gemeinden
Infoblatt Nr. 1 (2012) Kataster der belasteten Standorte (KBS)

Abfall - Abfall- und Deponieplanung

Mit der kantonalen Abfallplanung werden der aktuelle Stand der Abfallentsorgung ermittelt, der Bedarf an Abfallanlagen und Deponien erfasst, die Standorte der Abfallanlagen festgelegt, s…

Mit der kantonalen Abfallplanung werden der aktuelle Stand der Abfallentsorgung ermittelt, der Bedarf an Abfallanlagen und Deponien erfasst, die Standorte der Abfallanlagen festgelegt, sowie die Zielsetzungen im Sinne einer generellen Planung festgesetzt. Sie stellt die Basis für die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und die Umsetzung der Vorgaben aus der Umweltschutzgesetzgebung dar. Sie dient als umfassendes Führungs- und Arbeitsinstrument für die gesamte Abfallwirtschaft und orientiert sich an den Prinzipien der Nachhaltigkeit.

Die Abfall- und Deponieplanung des Kantons Nidwalden wurde erstmals 1997/98 erstellt und 2011 sowie 2018/19 umfassend überarbeitet. Vor der Überarbeitung der kantonalen Abfallplanung wurden 2017/18 in der Koordinierten Abfallplanung Zentralschweiz in fünf Modulen die Themen Deponien Typ B, C, D, E, Brennbare Siedlungsabfälle und KVA, Strassensammlerschlämme und Strassenwischgut, Klärschlammentsorgung und Phosphorrecycling sowie Asphaltentsorgung, insbesondere PAK-haltiger Asphalt, durch die Zentralschweizer Kantone gemeinsam bearbeitet. Die fünf Module haben als Bestandteile der kantonalen Abfall- und Deponieplanung ebenfalls Gültigkeit.

Die einzuhaltenden Grundsätze und Vorgaben sind auf Bundesebene in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Konzepten festgelegt.

Richtlinien / Wegleitungen / Berichte:

Abfall - Abfallentsorgung

Abfallarten Abfälle können aufgrund ihrer Zusammensetzung und Erzeugung  in verschiedene Arten aufgeteilt werden. Abfälle aus Haushaltungen Siedlungsabfälle Für die Entsorgung der …

Abfallarten
Abfälle können aufgrund ihrer Zusammensetzung und Erzeugung  in verschiedene Arten aufgeteilt werden.

Abfälle aus Haushaltungen
Siedlungsabfälle
Für die Entsorgung der Siedlungsabfälle (Kehricht, Papier, Glas, Metalle, etc.) sind die Gemeinden bzw. der Kehrichtverwertungsverband Nidwalden (KVV NW) zuständig. Eine Übersicht zu Abfuhrdaten, dem Angebot an Sammelstellen oder ähnlichem, erhalten Sie in der Abfallagenda (Gemeindeseiten).

Sonderabfälle
Sonderabfälle und gefährliche Abfälle (in kleinen Mengen (< 100 kg) z.B. Altöl, Gifte, Alt-Medikamente, Altfarben, Verdünner, Lösungsmittel, Reinigungsmittel) müssen zwingend den Verkaufsstellen der Produkte zurückgegeben oder an den dafür eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden. Privatpersonen können Sonderabfälle kostenlos bei den drei Kläranlagen Rotzwinkel, Aumühle oder Lopper abgeben. Es ist verboten, solche Abfälle der Kehrichtabfuhr mitzugeben, ins WC oder Lavabo oder anderweitig selber zu beseitigen. Info dazu finden Sie in der Abfallagenda (Abfallregister).

Abfall aus Industrie und Gewerbe
Abfälle aus Betrieben, Produktionsabfälle, Sonder- und Spezialabfälle sind durch die Abfallinhaber (Betriebe) in Eigenverantwortung zu entsorgen. Eine Übersicht über spezialisierte Entsorgungsunternehmen aller Sparten findet sich unter www.abfall.ch.

Abfallanlagen
Im Kanton Nidwalden gibt es mehrere relevante Abfallanlagen und Deponien. Eine Übersicht ist in der Abfall- und Deponieplanung zu finden.

Bauabfälle

Bauabfälle machen den grössten Anteil der in der Schweiz und in Nidwalden anfallenden Abfälle aus. Um die natürlichen Ressourcen wie Kies, Sand und Festgestein bestmöglich zu schonen und die bestehenden Deponien so lange wie möglich nutzen zu können, müssen daher Bauabfälle soweit möglich verwertet und zu Recyclingbaustoffen aufbereitet werden. Aus diesem Grund besteht bei Bauvorhaben, bei denen grössere Mengen an Abfällen oder verschmutzte Abfälle zu erwarten sind, die Pflicht zur Erstellung eines Entsorgungskonzeptes.

Illegale Abfallverbrennung
Das Verbrennen von Abfällen aller Art im Freien oder in ungeeigneten Anlagen erzeugt im Abgas giftige Gase und Feststoffe (Staub). Diesen Giftcocktail atmen wir ein, auch lagert er sich am Boden und auf Ihrem Gartengemüse ab. Die verschmutzte Luft, insbesondere der Feinstaub PM10 dringt in die feinsten Verästelungen Ihrer Lunge und schädigt Ihre Gesundheit nachweislich.

Zur Verbrennung geeignet sind nur Kehrichtverbrennungsanlagen und - für schwach belastete Holzabfälle - spezielle Altholzverbrennungsanlagen mit Abgasbehandlung.

Themenbezogene Links:

Abfallagenda mit Daten und Sammelstellen der Gemeinden
Kehrichtverwertungsverband Nidwalden (KVV NW)
Bundesamt für Umwelt: Thema Abfall


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Entsorgung von Elektro- und Elektronikabfällen

 

Abfall - Bauabfälle: Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept

Die Abfallverordnung (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, VVEA) setzt sich unter Anderem zum Ziel, eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die um…

Die Abfallverordnung (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, VVEA) setzt sich unter Anderem zum Ziel, eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen zu fördern. Abfälle sollen als Rohstoffquelle und damit als Rohstoffe in einem qualitativ hochstehenden Kreislauf betrachtet werden. So werden die zur Entsorgung anfallenden Abfälle minimiert und Primärrohstoffe und Deponievolumen so gut wie möglich geschont. Bauabfälle machen schweizweit sowie im Kanton Nidwalden den grössten Anteil der anfallenden Abfälle aus. Gleichzeitig wird für die Herstellung neuer Baustoffe eine grosse Menge an Rohstoffen benötigt und bei der Ablagerung in Deponien viel Platz verbraucht. Bauabfälle können jedoch wie andere Abfälle ebenfalls verwertet und als Recyclingbaustoffe erneut eingesetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Abfälle sortenrein gesammelt werden und frei von Schadstoffen sind. Aus diesen Gründen besteht bei Bauvorhaben mit massgeblichem Anfall an Abfällen die Pflicht zur Erstellung eines Entsorgungskonzeptes.

Gemäss Artikel 16 der Abfallverordnung muss der Baubewilligungsinstanz bei Bauvorhaben, bei denen mehr als 200 m3 Bauabfälle (inklusive Aushub- und Ausbruchmaterial) anfallen oder die Abfälle voraussichtlich mit Schadstoffen wie polychlorierten Biphenylen (PCB), polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Blei oder Asbest belastet sind, ein Entsorgungskonzept mit Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle sowie dem vorgesehenen Entsorgungsweg eingereicht werden. Die Kantonale Umweltschutzgesetzgebung schreibt ein Entsorgungskonzept zudem bei allen gewerblichen oder industriellen Bauten sowie ab einem Mindestgebäudevolumen von 1'000 m3 vor (Art. 22 kUSG und §19 kUSV).

Um die Belastung von Gesundheit und Umwelt zu minimieren, müssen rückzubauende Gebäude und Bauteile sowie gegebenenfalls die Umgebung eines Bauwerks vor den Bauarbeiten auf die Anwesenheit von Schadstoffen untersucht werden. Schadstoffe in Gebäuden, im Untergrund und im Boden können baubedingt (früher eingesetzte schadstoffhaltige Baustoffe, Bauten mit Baujahr vor 1990) oder nutzungsbedingt (ehemaliger Betriebsstandort, Unfallort, etc.) vorkommen. Fällt bei einem Bauvorhaben Boden zur Verwertung oder Entsorgung an oder sind Altlasten von einem Bauvorhaben betroffen, ist auf jeden Fall die Mithilfe einer Fachperson notwendig. Fallen bei einem Bauvorhaben mehr als 200 m3 mineralische Rückbaumaterialien an, so ist eine Schadstoffuntersuchung durch eine ausgebildete und anerkannte Fachperson für Gebäudeschadstoffe nötig (Verwendung Formular Entsorgungstabelle Bauabfälle). In allen anderen Fällen genügt die Selbstdeklaration durch eine bausachverständige Person, bei der angegeben wird, welche Bauteile vom Bauvorhaben betroffen sind und von wann diese stammen (Verwendung Formular Checkliste Gebäudeschadstoffe mit Entsorgungskonzept). Besteht bei einem Bauteil oder –stoff ein Schadstoffverdacht, so gilt das Material bei diesem Vorgehen auch ohne Untersuchung als schadstoffbelastet und muss entsprechend behandelt und entsorgt werden. Der Beizug einer Fachperson für Gebäudeschadstoffe kann sich daher auch bei kleineren Bauvorhaben lohnen.

Für bei Bauvorhaben anfallendes Bodenmaterial (Art. 18 VVEA), für unverschmutztes oder schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Art. 19 VVEA) sowie für mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken (Art. 20 VVEA) besteht eine Verwertungspflicht. Sollen solche Abfälle deponiert statt verwertet werden, muss das im Entsorgungskonzept nachvollziehbar begründet werden.

Die aktuellen Formulare sind unter den nachfolgenden Links verfügbar: Abfall.ch und Bafu.admin.ch

 

 

Abfall - Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Sonderabfälle (hier in grösseren Mengen aus Industrie & Gewerbe) sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihre…

Sonderabfälle (hier in grösseren Mengen aus Industrie & Gewerbe) sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern.

Abfälle, die nach der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) als Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle klassiert werden, sind bei der Übergabe im Inland den Kontrollverfahren der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) unterstellt.

Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle nur an Entsorgungsunternehmen übergeben, die eine Entsorgungsbewilligung haben.
Wer im Kanton Nidwalden Sonder- oder andere kontrollpflichtige  Abfälle zwischenlagert, aufbereitet, verwertet oder behandelt, braucht eine Bewilligung unseres Amtes. Entsorgungsbetriebe sind verpflichtet, die entgegengenommenen Sonderabfälle quartalsweise über www.veva-online.admin.ch zu melden.

Auf www.veva-online.admin.ch sind alle registrierten Abgeberbetriebe und Entsorgungsunternehmen sowie die Abfallarten verzeichnet.

Im Grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen müssen zusätzlich die Vorschriften des Basler Übereinkommens und die Bestimmungen des OECD-Beschlusses beachtet werden. Diese Anforderungen sind ebenfalls in der VeVA umgesetzt.

Themenbezogene Links:

Bundesamt für Umwelt (BAFU) - Thema Verkehr mit Abfällen
veva-online.admin.ch


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz

 

Belastete Standorte - Bauen auf belasteten Standorten

Im Kataster der belasteten Standorte (KBS) sind alle bisher bekannten belasteten Standorte des Kantons Nidwalden eingetragen. Wer an einem Ort bauen will, der im KBS als belasteter Stand…

Im Kataster der belasteten Standorte (KBS) sind alle bisher bekannten belasteten Standorte des Kantons Nidwalden eingetragen. Wer an einem Ort bauen will, der im KBS als belasteter Standort eingetragen ist, muss zuerst die tatsächliche Belastungssituation abklären. Damit wird sichergestellt, dass die Anforderungen gemäss Art. 3 der Altlasten-Verordnung (AltlV) eingehalten sind. Dies bedeutet im Wesentlichen:

  • Ein belasteter Standort darf durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn nachgewiesen ist, dass er nicht sanierungsbedürftig ist.
  • Durch das Bauvorhaben selbst darf der Standort nicht sanierungsbedürftig werden.
  • Das Bauvorhaben darf nur realisiert werden, wenn dadurch eine allfällige spätere Sanierung nicht wesentlich erschwert wird oder der Standort gleichzeitig saniert wird.

Die Belastungssituation wird mittels Voruntersuchung oder anderweitiger Standortabklärungen (inkl. Entsorgungskonzept bei Aushubarbeiten) ermittelt. Mit dieser Massnahme wird ausserdem gewährleistet, dass das projektbedingt anfallende verunreinigte Aushubmaterial fachgerecht triagiert und gesetzeskonform (gemäss VVEA) entsorgt wird. Die Untersuchungen sollten rechtzeitig vor Beginn der Baumassnahmen nach Absprache mit dem AFU durchgeführt werden, da sonst längere Verzögerungen während der Bauarbeiten infolge altlastenbedingter Abklärungen oft unvermeidlich sind. Die Ergebnisse der Untersuchungen bzw. Abklärungen sind Grundlage und Bestandteil für die Beurteilung des AFU im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Sollte durch die Aushubarbeiten eine vollständige Sanierung des belasteten Standorts erfolgt sein, kann dieser durch einen Nachweis aus dem KBS gelöscht werden.
Alle wichtigen Informationen zum Vorgehen finden Sie im Merkblatt "Bauen auf belasteten Standorten". Ausserdem berät sie unser Amt gerne, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit belasteten Standorten haben.

Themenbezogene Links

Kataster der belasteten Standorte (KBS) Nidwalden                                              


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Bauen auf belasteten Standorten, Merkblatt Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK)
Entsorgung von Aushub, Merkblatt Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK)

 

Belastete Standorte - Kataster der belasteten Standorte (KBS)

Der Kataster der belasteten Standorte (KBS) enthält Standorte, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Wo früher bei Tätigkeiten …

Der Kataster der belasteten Standorte (KBS) enthält Standorte, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Wo früher bei Tätigkeiten mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, konnten solche Stoffe in Böden und Untergrund gelangen. Heute belasten sie die Umwelt und bilden zum Teil gar ein Risiko für Lebewesen. Das KBS ist in erster Linie ein Planungs- und Kontrollinstrument, welches helfen soll, schrittweise diejenigen belasteten Standorte zu identifizieren, die überwacht oder saniert werden müssen. Er dient jedoch auch als Instrument bei Hand- und Nutzungsänderungen und als Informationsbasis bei Bauvorhaben.
Die Kantone sind gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz verpflichtet, einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (KBS) zu erstellen.  
Der KBS gibt Auskunft über die Lage und Art eines Standorts (Ablagerungs-, Betriebs-, Unfallstandort oder Schiessanlage), den Handlungsbedarf, die Gefährdung, die ungefähre Ausdehnung etc. Er wird laufend nachgeführt und aktualisiert. Wird ein belasteter Standort bei einem Bauvorhaben ganz oder teilweise dekontaminiert, wird dies im KBS angepasst.
Nicht alle Standorte fallen in die Zuständigkeiten des Kantons. Die Bundesämter VBS, BAZL und BAV haben für ihre belasteten Standorte eigene Kataster und sind auch für dessen Vollzug zuständig.

Themenbezogene Links:

Kataster der belasteten Standorte des Bundesamts für Zivilluftfahrt (KBS BAZL)
Kataster der belasteten Standorte des Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (KBS VBS)
Kataster der belasteten Standorte des Bundesamts für Verkehr (KBS BAV)
Öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkung (ÖREB)


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Information für Standortinhaber, Merkblatt
Kataster der belasteten Standorte, Infoblatt Amt für Umwelt und Energie  (AUE)

 

Belastete Standorte - Schiessanlagen

Infolge des Schiessbetriebs gelangen bei Schiessanlagen mit den Geschossen Schadstoffe in die Umwelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Blei und Antimon. Bei natürlichen Kugelfän…

Infolge des Schiessbetriebs gelangen bei Schiessanlagen mit den Geschossen Schadstoffe in die Umwelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Blei und Antimon.
Bei natürlichen Kugelfängen von Schiessanlagen handelt es sich somit um belastete Standorte. Solche müssen gemäss Art. 5 AltlV in den Kataster der belasteten Standorte (KBS) eingetragen werden.

Gefährdungen für die Umwelt
Belastung des Bodens
Im Bereich des Kugelfangs und Scheibenstands sind die Bodenbelastungen sehr hoch, die Sanierungswerte für Blei sind hier im Normalfall überschritten und der Standort gilt als sanierungsbedürftig (eine "Altlast" im rechtlichen Sinn), sobald die Anlage stillgelegt oder mit künstlichem Kugelfang ausgerüstet wird.

Gefährdung von Grundwasser / Oberflächengewässer
Belastungen von Schiessanlagen können auch das Grundwasser gefährden. Eine sofortige Sanierung ist dann angezeigt, wenn der Kugelfang in einer Grundwasserschutzzone liegt. Antimon ist sehr mobil und bereits geringe Gehalte im Trinkwasser sind für den Menschen gesundheitsgefährdend. Neben dem Grundwasser kann in speziellen Fällen auch das Oberflächengewässer gefährdet sein.

Kostentragung
Der Bund übernimmt bei der Sanierung von 300m-Schiessanlagen pauschal 8000.- Franken pro Scheibe sowie bei den übrigen Schiessanlagen 40% der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung (anrechenbare Kosten; vgl. VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen). Voraussetzung für die Abgeltungen ist, dass Anlagen innerhalb von Grundwasserschutzzonen bis 31.12.2012 und alle übrigen Anlagen bis 31.12.2020 mit einem künstlichen emissionsfreien Kugelfangsystem ausgerüstet, oder stillgelegt werden. Ebenfalls vorausgesetzt wird, dass die Sanierung umweltverträglich erfolgt, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist. Der Anteil, der nicht durch die VASA-Beiträge abgedeckt wird, ist auf die verschiedenen Verursacher der Umweltbelastung aufzuteilen. Dies sind im Fall von Schiessanlagen grundsätzlich die Schiessenden (Schützenvereine, Private, Armee, etc.), sowie die Grundeigentümer (Schützenvereine, Gemeinde, Private). Weil die hohen Sanierungskosten für die Vereine wirtschaftlich oft nicht tragbar sind, entstehen Ausfallkosten, die durch die Standortgemeinde beglichen werden müssen. Falls der Bund Abgeltungen an die Sanierung gewährt, trägt auch der Kanton Nidwalden einen max. Betrag von 25% an die Ausfallkosten der Gemeinde bei.

Kanton Nidwalden
Im Kanton Nidwalden sind total 16 Schiessanlagen vorhanden. Davon wurden bis zum heutigen Zeitpunkt 3 Anlagen stillgelegt. Weitere 4 Anlagen wurden mit einem künstlichen Kugelfang versehen und gleichzeitig saniert. Die Sanierung muss bis ins Jahr 2020 erfolgen, damit die Bundesabgeltungen an die Sanierung gesichert werden können.

Themenbezogene Links:

Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) (Kostenteiler / Abgeltungen)
Bundesamt für Umwelt (BAFU) - Thema Schiessanlagen


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Schiessanlagen – Vorgehen bei der Sanierung von natürlichen Kugelfängen
Schiessanlagen – Handlungsbedarf bei Kugelfängen
Schiessanlagen – VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen

 

Belastete Standorte - Veräusserung oder Teilung von belasteten Standorten

Seit dem 1. Juli 2014 sind die neuen Absätze 3 und 4 von Art. 32dbis USG in Kraft. Neu bedarf die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten…

Seit dem 1. Juli 2014 sind die neuen Absätze 3 und 4 von Art. 32dbis USG in Kraft. Neu bedarf die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, einer Bewilligung.

Für Grundstücke, auf denen sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort ohne schädliche oder lästige Einwirkungen befindet (nach Art. 32dbis Abs. 3 Bst. a USG) wurde die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung mit der Allgemeinverfügung vom 13. August 2015 erteilt.

Das Merkblatt mit den Details zum Bewilligungsverfahren sowie das Gesuchsformular für die Bewilligung finden Sie untenstehend.

Themenbezogene Links

Kataster der belasteten Standorte (KBS) Nidwalden                                              
VBS, Bewilligungsverfahren nach Art. 32dbis USG
BAZL; Bewilligungsverfahren nach Art. 32dbis USG
BAV; Bewilligungsverfahren nach Art. 32dbis USG


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Merkblatt zum Vollzug von Art. 32dbis USG                                             
Gesuchsformular für die Bewilligung nach Art. 32dbis USG

 

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