Sechs Gemeinden sollen von doppelter Prüfung befreit werden
Der Regierungsrat schlägt vor, die Vorwirkung des neuen Planungs- und Baugesetzes aufzuheben, damit in sechs Gemeinden weiterhin nach dem bisherigen Recht gebaut werden kann. In diesen sind die Totalrevisionen der kommunalen Bau- und Zonenreglemente noch nicht in Kraft. Der Beschluss zur Aufhebung wird im Landrat gefällt.
Das neue kantonale Planungs- und Baugesetz wird gemeindeweise eingeführt. Voraussetzung dafür ist, dass die kommunalen Bau- und Zonenreglemente sowie zugehörige Nutzungspläne rechtskräftig auf die kantonalen Regelungen angepasst worden sind. In der Zwischenzeit ist dies in fünf Gemeinden der Fall. Die restlichen sechs Gemeinden sind ebenfalls daran, die Gesamtrevision mit Hochdruck voranzutreiben. Dies muss bis allerspätestens 1. Januar 2027 erfolgen.
Bei den Übergangsbestimmungen wurde im Jahr 2022 festgehalten, dass Baugesuche in Gemeinden, in welchen die Umsetzung per 1. Januar 2025 noch nicht abgeschlossen ist, ab diesem Zeitpunkt sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Baurecht standhalten müssen (sogenannte Vorwirkung). Dies in der Annahme, dass die Änderungen der Bau- und Zonenreglemente in den Gemeinden grösstenteils umgesetzt sind und nur vereinzelte Gesuche betroffen wären, was sich nun nicht bewahrheitet hat. Aufgrund verschiedener Faktoren benötigt eine Mehrheit der Gemeinden mehr Zeit.
«Wenn Bauherren nachweisen müssten, dass sie das alte und das neue Baurecht einhalten, würde dies über alles gesehen zu einem markanten Mehraufwand führen. Nicht nur für die Planerinnen und Planer, sondern auch für die Gemeinden. Sie müssten die Baugesuche quasi doppelt prüfen», hält Baudirektorin Therese Rotzer-Mathyer fest. Daher beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die Vorwirkung bei den laufenden Totalrevisionen von Bau- und Zonenreglementen aufzuheben. Eine Rückfrage bei den Gemeinden und einzelnen Planenden sowie Architektinnen und Architekten hat ergeben, dass sie diese Anpassung sehr begrüssen würden. Ein Nachteil für Dritte besteht nicht.
Die Beratung im Landrat ist für die Sitzung vom 18. Dezember 2024 vorgesehen. Die Aufhebung der Vorwirkung ist der einzige Inhalt der Teilrevision. Aufgrund der Dringlichkeit schlägt der Regierungsrat vor, auf eine zweite Lesung zu verzichten. Ein Inkrafttreten der Teilrevision ist wegen der Referendumsfrist allerdings frühestens auf den 11. März 2025 möglich. Damit dennoch vor dem 1. Januar 2025 geklärt ist, was ab diesem Zeitpunkt in den betreffenden Gemeinden gilt, soll in den Übergangsbestimmungen festgehalten werden, dass Baugesuche bis zur jeweiligen Einführung des neuen Planungs- und Baugesetzes weiterhin allein nach bisherigem Recht eingereicht werden können.Zugehörige Objekte
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