Ergänzungsleistungen (EL)

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.

Rechtsanspruch:

Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgeleistungen. Auf diese Sozialleistung haben Betagte, Hinterlassene und behinderte Menschen einen Rechtsanspruch, um so die Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Zusätzlich gibt es gemeinnützige Institutionen, die Geldleistungen an Bedürftige ausrichten (Pro Senectute, Pro Infirmis, Pro Juventute).

Voraussetzungen:

Anspruch auf eine EL hat, wer eine Grundleistung der AHV oder IV erhält und in der Schweiz wohnt (Ausländerinnen und Ausländer müssen während mindestens zehn Jahren). Für die Ausrichtung der EL müssen die gesetzlich anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Anmeldung:

Die EL wird durch den Kanton festgesetzt und ausgerichtet. Bis auf die Kantone Zürich, Basel und Genf ist dafür die AHV-Ausgleichskasse zuständig. Gegen Verfügungen dieser Verwaltungsbehörden können Betroffene Beschwerde erheben.


Weitere Informationen erhalten Sie bei:

Ausgleichskasse Nidwalden
Stansstaderstrasse 88
6370 Stans

Telefon: 041 618 51 00
Telefax: 041 618 51 01
E-Mail: info@aknw.ch
Homepage: http://www.aknw.ch

Öffnungszeiten: Montag-Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Die Ausgleichskasse Nidwalden ist eine selbständige, öffentlich rechtliche Anstalt mit Sitz in Stans.